§ 102
Verweigerung des Netzzugangs
📜 Gesetzestext
(1)
Den
Netzzugangsberechtigten
kann
der
Netzzugang
aufgrund
mangelnder
Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden,
wobei die verfügbaren Netzkapazitäten unter Berücksichtigung der Möglichkeit des § 101 Abs. 1 und 2
zu bestimmen sind. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und
nachvollziehbar zu begründen.
(2) Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß
oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen
Netzzugangs gemäß § 103 bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß § 104 zu prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des
Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden
zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung
eines
Netzzugangs
gemäß
Abs. 1
vorliegen.
Der
Netzbetreiber
hat
das
Vorliegen
des
Verweigerungstatbestandes des Abs. 1 anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter
Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine
gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4) Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben,
welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um
dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt
werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und
123 angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4
jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen.