§ 104
Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz
📜 Gesetzestext
(1) Unbeschadet des § 101 Abs. 1 und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte
Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern und Energiespeicheranlagen begrenzen oder
den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder
Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 3 mit Bescheid genehmigt
wurden.
(2) Begrenzungen des garantierten Netzzugangs und betriebliche Beschränkungen sind so
festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter
Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen zu jeder Zeit maximal genutzt werden.
(3) Übertragungsnetzbetreiber stellen sicher, dass alle Begrenzungen des garantierten Netzzugangs
oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren
eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden.
Trägt der Netzbenutzer im Fall notwendiger Begrenzungen oder Beschränkungen aufgrund von
Engpässen am Netzanschlusspunkt die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten
keine Begrenzungen oder Beschränkungen.
(4) Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Abs. 1 betroffen sind,
können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet
angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 und 2 sowie
des § 104 weiterreichen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile und Kosten unterliegen dem
Engpassmanagement gemäß § 140.