§ 101 – Spitzenkappung

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber dürfen die Einspeisung von Windkraft (max. 2% Jahresenergie) und PV (min. 60% der Modulleistung) dauerhaft begrenzen (Spitzenkappung). Maximale Netznutzung unter Sicherheitsanforderungen.

Spitzenkappung bei Windkraft

Parameter Grenze
Max. Kappung 2% der Jahresenergiemenge
Max. Leistungsbegrenzung 15% der Maximalkapazität
Referenz Verordnung des Bundesministers

Spitzenkappung bei Photovoltaik

Parameter Grenze
Min. netzwirksame Leistung 60% der Modulspitzenleistung
Begrenzung Statisch oder dynamisch

Zeitpunkt der Spitzenkappung

Spitzenkappung ist zulässig:

  1. Bei neuem Netzzugang
  2. Bei wesentlich geändertem Netzzugang
  3. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 103 Abs. 2

Maximierungsgebot

Bei dynamischer Vorgabe muss der Netzbetreiber:

  1. Bestehende Netzkapazitäten maximal nutzen
  2. Sicherheitsanforderungen berücksichtigen
  3. Erwartete Netzsituationen einbeziehen

Referenzanlage

Die Referenzanlage wird auf Basis von Gutachten bestimmt unter Berücksichtigung standortbedingter Unterschiede.

Netzintegration: Spitzenkappung ermöglicht mehr Erzeugungsanlagen im Netz bei begrenzter Kapazität.

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