§ 103
Flexibler Netzzugang im Verteilernetz
📜 Gesetzestext
(1) Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung
der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich
vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale
netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt. Auf Verlangen von Betreibern von Erzeugungs-,
Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen kann auch für diese eine statische oder dynamische Vorgabe der
netzwirksamen Leistung auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang
für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach
Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem
Umfang:
- Netzebene 3 ................................................................................ 24 Monate;
- Netzebene 4 und 5 ...................................................................... 18 Monate;
- Netzebene 6 und 7 ...................................................................... 12 Monate. Die Fristen gemäß Z 1 bis Z 3 verlängern sich um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um insgesamt 36 Monate, sofern die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Abs. 1 so festzulegen, dass nach
Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung
geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des
Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber
transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2 ist der
Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren.
(5) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung
nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit
zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß
§§ 118 und 123 zu erfolgen.