§ 145
Stilllegungsverbot
📜 Gesetzestext
(1) Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 143 Abs. 2
zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß § 136 Abs. 3 erfolgten
Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz
Vertragsabschluss gemäß § 144 Abs. 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden,
kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von
Erzeugungsanlagen, die gemäß § 143 Abs. 1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu
verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß § 143
Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in
Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der
Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 144
Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes
Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter
Anwendung des § 144 Abs. 4 und 8 abzuschließen.
(3) Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen
Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten.
Abzugelten sind nur folgende Positionen:
- operative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst:
- Materialkosten,
- Personalkosten und
- Instandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
- allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
3. nachweislich
notwendige
Neu-
oder
Erhaltungsinvestitionen
zur
Erbringung
der
Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des
Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu
berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
4. ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum
des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des
31. Dezember des Vorjahres.
(4) Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
- Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß § 140 Abs. 1 Z 1 abgegolten werden;
- Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
- allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
- Opportunitätskosten jeglicher Art;
- Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
- Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
- etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
(5) Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des
§ 145 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer
haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere
jene gemäß Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
(6) Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 zu bestimmende
Entgelt aufzubringen.