§ 31
Auffangversorgung
📝 Zusammenfassung
Wenn Ihr Lieferant kündigt, werden Sie automatisch vom Auffangversorger beliefert (außer Sie widersprechen). Der Vertrag läuft max. 6 Monate, kündbar mit 2 Wochen.
📜 Gesetzestext
(1) Lieferanten, die gemäß § 33 als Auffangversorger ernannt wurden, sind verpflichtet, nach
Maßgabe
der
folgenden
Bestimmungen
Haushaltskundinnen
und
Haushaltskunden
sowie
Kleinunternehmen, mit Strom zu beliefern.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die bis zum Ende ihres
bestehenden Liefervertragsverhältnisses keinen neuen Liefervertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen
haben, gelten mit dem auf das Ende des bisherigen Vertragsverhältnisses folgenden Tag als im Rahmen
der Auffangversorgung beliefert, es sei denn, sie widersprechen der Belieferung im Rahmen der
Auffangversorgung. Im Fall einer Eigenkündigung durch Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
sowie Kleinunternehmen ist eine Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung ausgeschlossen. Der
Netzbetreiber
hat
betroffene
Haushaltskundinnen
und
Haushaltskunden
sowie
betroffene
Kleinunternehmen, die dessen Netzgebiet zugeordnet sind, unverzüglich über die bevorstehende
Belieferung nach den Regeln der Auffangversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs und
allfällige Konsequenzen des Widerspruchs bei Nicht-Abschluss eines neuen Liefervertrags zu
informieren. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages
gegenüber dem Auffangversorger formlos erklärt werden.
(3) Der Vertrag über die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten. Die
Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Haushaltskundinnen und
Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist kündigen. Der Auffangversorger ist berechtigt, den Auffangversorgungsvertrag aus
wichtigem Grund unter sinngemäßer Einhaltung des § 34 Abs. 1 zu beenden und den Abschluss des
Auffangversorgungsvertrags im Falle bereits bestehender Zahlungsrückstände aus einem vergangenen
Auffangversorgungsverhältnis abzulehnen. Sofern nicht anders bestimmt, genießen Endkundinnen und
Endkunden weiterhin alle in diesem Teil festgelegten Rechte.
(4) Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen zur Belieferung gemäß Abs. 2 dem Auffangversorger bzw. dessen Bilanzgruppe zum
Zwecke der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung zuzuordnen sind, haben dem
Auffangversorger alle Daten, die für die Zwecke der Belieferung notwendig sind, spätestens zum
Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Alle betroffenen
Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose
Versorgung der betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
sicherzustellen.
(5) Der Auffangversorger hat die ihm gemäß Abs. 2 zugeordneten Haushaltskundinnen und
Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die
wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass die Haushaltskundin oder der
Haushaltskunde jederzeit zu einem Lieferanten ihrer bzw. seiner Wahl wechseln kann, zu informieren.
Für diese Information ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung
zu verwenden. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
sowie Kleinunternehmen in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und insbesondere über
nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(6) Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen, die vier Wochen vor Beendigung der Auffangversorgung noch keinen neuen
Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber
zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag
der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den
Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat
abweichend von § 18 mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
Was ist Auffangversorgung?
Wenn Ihr Stromvertrag endet und Sie keinen neuen haben, werden Sie automatisch vom Auffangversorger beliefert.
Wichtige Regeln
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Automatisch | Sie müssen nichts tun |
| Max. Dauer | 6 Monate |
| Kündigung durch Sie | 2 Wochen Frist |
| Preis | Marktbasiert (§ 33) |
Wann KEINE Auffangversorgung?
- Wenn Sie selbst gekündigt haben
- Wenn Sie widersprechen
Widerspruchsrecht
Sie können bis zum letzten Tag des alten Vertrags dem Auffangversorger formlos widersprechen.
Vorsicht bei Widerspruch!
Wenn Sie widersprechen und keinen neuen Vertrag haben, droht Stromabschaltung!
Empfehlung: Die Auffangversorgung ist eine Übergangslösung - suchen Sie aktiv einen neuen Anbieter!