§ 21 – Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte
📝 Zusammenfassung
Bei Preiserhöhungen: 1 Monat Vorankündigung, Begründung warum, 4 Wochen Widerspruchsrecht ohne Kosten. Bei Widerspruch: Wechsel zu anderem Anbieter möglich.
Ihre Rechte bei Preisänderungen
| Schutz | Details |
|---|---|
| Vorankündigung | Mindestens 1 Monat vor Änderung |
| Begründung | Warum wird der Preis erhöht? |
| Widerspruch | 4 Wochen Zeit, kostenlos |
| Keine Bindung | Bei Widerspruch Wechsel möglich |
Was muss in der Mitteilung stehen?
- Grund der Preisänderung
- Ob es Gründe des Lieferanten sind (z.B. Kosten) oder externe Gründe
- Ab wann gilt der neue Preis
- Ihr Widerspruchsrecht
Bei Widerspruch
Wenn Sie widersprechen, können Sie:
1. Zum alten Preis weiterbeliefert werden (falls möglich)
2. Zu einem anderen Anbieter wechseln
3. In die Grundversorgung (§ 30)
Wichtig: Widersprechen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung!
(1) Lieferanten kommt nach Maßgabe dieser Bestimmung ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses Recht kann vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden. Die Möglichkeit, zwischen Lieferanten und Endkundinnen und Endkunden Entgeltanpassungsmechanismen (wie etwa indexbasierte Preisanpassungsklauseln oder im Vorhinein vertraglich fixierte Preisgleitklauseln nach einer Festpreisperiode) zu vereinbaren, bleibt unberührt und ist von dieser Bestimmung nicht umfasst, sofern Abs. 7 für bestimmte Entgeltanpassungsmechanismen nichts Abweichendes festlegt. Das Recht zur Kündigung nach § 24 bleibt unberührt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Endkundinnen und Endkunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß § 42 zu erfolgen. In dieser Mitteilung sind die Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen transparent und verständlich wiederzugeben, wobei unter „Anlass“ der Grund der Entgeltänderung und unter „Voraussetzungen“ die gesetzlichen oder dazu allfällig konkretisierend vertraglich vereinbarten Grundlagen der Entgeltänderung zu verstehen sind. Die Mitteilung hat hinsichtlich der für die Entgeltänderung maßgeblichen Gründe für Endkundinnen und Endkunden nachvollziehbar darzustellen, ob es sich um Gründe, die der wirtschaftlichen Sphäre des Lieferanten zuzuordnen sind, oder um andere Gründe handelt. Zahlenmäßige Details zum Anlass müssen nicht genannt werden, allerdings müssen die Gründe für die Entgeltänderung für die Endkundinnen und Endkunden klar ersichtlich und nachvollziehbar sein. Gleichzeitig sind die Endkundinnen und Endkunden darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Änderungen binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind dabei über die Folgen des Widerspruchs zu informieren. Bei Mitteilungen gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben Lieferanten etwaige von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(3) Eine Entgeltänderung nach Abs. 1 erster Satz ist bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur bei unbefristeten Verträgen zulässig. Entgeltänderungen bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 erster Satz müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Änderung maßgebenden Anlass stehen. Das Verhältnis ist jedenfalls angemessen, wenn es im Zeitpunkt der Änderung in Ansehung des Anlasses nicht offenbar unbillig ist, und wenn relativ zum Preis der Deckungsbeitrag (Gewinnmarge) durch die Preiserhöhung nicht wesentlich zugunsten des Lieferanten vergrößert wird. Eine derartige unwesentliche Erhöhung des Deckungsbeitrags liegt auch dann vor, wenn der Lieferant mit der Entgeltänderung eine zuvor in Kauf genommene Verringerung des Deckungsbeitrags wieder ausgleicht. Bei einer nicht völlig unerheblichen Veränderung oder Wegfall des Anlasses für den ursprünglich vereinbarten Preis oder für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Eine Entgeltsenkung ist spätestens sechs Monate nach Veränderung oder Wegfall des Anlasses, worunter insbesondere ein Sinken der Beschaffungskosten für aktuelle oder zukünftige Lieferperioden zu verstehen ist, vorzunehmen. Eine Entgelterhöhung kann frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn bzw. nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung wirksam werden. Eine Entgeltsenkung ist nur insoweit durchzuführen, bzw. ist der Lieferant zu einer Entgelterhöhung nur insoweit berechtigt, als der Anlass für die Entgeltänderung (bzw. dessen Wegfall oder Veränderung) ansonsten zu einer nicht unwesentlichen Veränderung des Deckungsbeitrages in Relation zum Preis führen würde.
(4) Im Fall eines Widerspruches gemäß Abs. 2 endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Kündigung durch die Endkundin oder den Endkunden oder ein Lieferantenwechsel erfolgt. Der Lieferant hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 30 und über das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß § 25 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Musterformulierungen zu verwenden.
(5) Enthält die Mitteilung über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte gemäß Abs. 2 keine Information über Anlass, Voraussetzungen, Umfang oder erstmalige Wirksamkeit ist die Entgeltänderung unwirksam. Sollte eine Entgeltänderung im Verhältnis zum genannten Anlass im Sinne des Abs. 3 unangemessen sein, tritt an deren Stelle eine angemessene Entgeltänderung. Die Unangemessenheit von Entgeltänderungen kann nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
(6) Ändern sich während eines laufenden Liefervertrages durch hoheitliche Anordnungen Steuern und Abgaben, die unmittelbar auf die Lieferung elektrischer Energie erhoben werden, können diese Änderungen an Endkundinnen und Endkunden weitergegeben werden. In diesem Fall bedarf es keiner Mitteilung nach Abs. 2 und es entsteht kein Widerspruchsrecht.
(7) Die Abs. 2, 4 und 6 gelten auch bei vertraglich vereinbarten einseitigen Entgeltanpassungsrechten.
(8) Lieferanten, die mehr als 50 000 Zählpunkte beliefern, haben der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. Jänner zu berichten, inwiefern sie im Vorjahr bei jenem Standardprodukt, das von der größten Kundengruppe in Anspruch genommen wurde, Entgeltänderungen nach dieser Bestimmung vorgenommen haben. Neben der Anzahl und dem Ausmaß der Änderungen sind die Gründe für die Entgeltänderung insoweit darzulegen, als dass die Regulierungsbehörde die Preisentwicklung sowie die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung nachvollziehen kann. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 1">§ 28 Abs. 1 E-ControlG aufzunehmen. Kommt ein Lieferant seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nicht nach, hat die Regulierungsbehörde ihn binnen zwei Wochen mit einem Schreiben an seine Verpflichtung zu erinnern.