§ 41
und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind
📝 Zusammenfassung
Mittlere Unternehmen (<1 GWh/Jahr) haben ein Recht auf Stromversorgung. Wenn sie von 3 Lieferanten abgelehnt werden oder kein bezahlbares Angebot erhalten, muss der Auffangversorger sie beliefern - maximal 6 Monate.
📜 Gesetzestext
(1)
Lieferanten
sind
verpflichtet,
Endkundinnen
und
Endkunden,
die
weder
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, und einen Stromverbrauch von
nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben, binnen zwei Wochen ab Eingang der Anfrage, ein Angebot zur
Belieferung zu machen oder die Belieferung der Endkundin bzw. des Endkunden unter Angabe von
Gründen abzulehnen. Eine bloß mündliche oder fernmündliche Anfrage gilt nicht als Anfrage im Sinne
dieser Bestimmung. Ein bloß mündliches oder fernmündliches Angebot gilt nicht als Angebot im Sinne
dieser Bestimmung, dasselbe gilt für die Ablehnung.
(2) Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben und schriftlich
nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot
mit höchstens dem Preis gemäß Abs. 5 erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, sind mit
dem auf das Ende des bestehenden Stromliefervertragsverhältnisses oder dem auf das Ende der
Versorgung gemäß dieser Bestimmung folgenden Tag sowie nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 von jenem
Lieferanten zu versorgen, dem im jeweiligen Netzbereich die Versorgungspflicht gemäß § 33 Abs. 2
trifft.
(3) Die Pflicht zur Versorgung gemäß Abs. 2 besteht nicht, wenn der bisherige Stromliefervertrag
von der Endkundin oder dem Endkunden aus anderen als zur außerordentlichen Kündigung
berechtigenden Gründen gekündigt oder vom bisherigen Lieferanten aus Gründen beendet wurde, die die
Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, dies gilt insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs
der Endkundin oder des Endkunden.
(4) Der Lieferant gemäß Abs. 2 darf von der Endkundin bzw. vom Endkunden verlangen, eine
schriftliche
eidesstattliche
Erklärung
abzugeben,
mit
welcher
bestätigt
wird,
dass
die
Versorgungsvoraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und kein Ausschlussgrund für eine Versorgung gemäß
Abs. 3 vorliegt.
(5) Der Preis für die Versorgung nach dieser Bestimmung hat einem Preis für am Markt verfügbare
Produkte mit dynamischer Preisanpassung, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung
findet, zu entsprechen. Eine Diskriminierung gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Hinblick auf
Bedingungen und Preis ist unzulässig. Der Lieferant gemäß Abs. 2 ist zur monatlichen Rechnung und
Fälligstellung seiner Entgeltansprüche berechtigt. Es kann Vorauskasse vereinbart werden. Die Höhe der
Vorauszahlung darf einen Monatsbetrag, der von vergleichbaren Kundengruppen mit ähnlichem
Verbrauchsverhalten verlangt wird, nicht übersteigen.
(6) Die Versorgung gemäß dieser Bestimmung endet spätestens nach sechs Monaten ab
Versorgungsbeginn. Die Endkundin bzw. der Endkunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung
einer zweiwöchigen Frist kündigen.
Dieser Paragraph schützt mittlere Endkunden vor Versorgungsengpässen.
Wer ist betroffen?
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Kundengröße | Keine Haushalte/Kleinunternehmen, aber <1 GWh/Jahr Verbrauch |
| Beispiel | Mittelständisches Unternehmen mit 30 Mitarbeitern, Bäckerei mit mehreren Filialen |
Ablauf bei Versorgungsproblemen
1. Angebotseinholung (Abs. 1)
- Lieferanten MÜSSEN binnen 2 Wochen antworten
- Angebot ODER begründete Ablehnung
- Wichtig: Nur schriftliche Anfragen/Angebote zählen (keine Telefonate!)
2. Versorgungspflicht aktivieren (Abs. 2)
Falls Sie von 3 Lieferanten:
- Abgelehnt wurden ODER
- Angebote über dem Marktpreis (Abs. 5) erhalten haben
→ Der Auffangversorger (§ 33) MUSS Sie versorgen
Nachweis erforderlich:
- Schriftliche Ablehnungen/Angebote der 3 Lieferanten
- Eventuell eidesstattliche Erklärung (Abs. 4)
3. Ausnahmen - KEINE Versorgungspflicht (Abs. 3)
❌ Kein Anspruch wenn:
- Sie selbst ohne wichtigen Grund gekündigt haben
- Ihr alter Lieferant wegen Zahlungsverzug gekündigt hat
- Sie die Beendigung zu verantworten haben
✅ Anspruch besteht wenn:
- Lieferant grundlos gekündigt hat
- Sie außerordentlich (mit wichtigem Grund) gekündigt haben
- Ihr Lieferant insolvent wurde
Konditionen der Ersatzversorgung (Abs. 5)
| Parameter | Bedingung |
|---|---|
| Preis | Dynamischer Marktpreis (wie bei vergleichbaren Kunden) |
| Diskriminierung | Verboten - gleiche Konditionen wie andere |
| Rechnung | Monatlich möglich |
| Vorauskasse | Erlaubt, max. 1 Monatsbetrag |
Dauer und Kündigung (Abs. 6)
- Maximale Dauer: 6 Monate
- Ihre Kündigungsfrist: 2 Wochen
- Zweck: Überbrückung, bis Sie neuen Lieferanten finden
Querverweise
- § 33: Ernennung des Auffangversorgers (wer ist zuständig?)
- § 30: Grundversorgung für Haushalte (ähnliches Konzept)
- § 31: Auffangversorgung bei Lieferantenausfall
- § 24: Kündigungsfristen
Praxistipp
Wenn Lieferanten Sie ablehnen:
1. Schriftlich anfragen (E-Mail reicht)
2. Bei 3 Ablehnungen: Nachweise sammeln
3. Auffangversorger kontaktieren (siehe E-Control Website)
4. In den 6 Monaten: Neuen Lieferanten suchen