§ 42
Mindestanforderungen an Rechnungen
📝 Zusammenfassung
Stromrechnungen müssen transparent sein: Energiepreis getrennt von Netzkosten, Zählerstände, Verbrauchsvergleich zum Vorjahr, Kündigungstermin, Hinweis auf Tarifkalkulator. Die E-Control stellt Musterrechnung bereit.
📜 Gesetzestext
(1) Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht
verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der
Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung
und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer
Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder
einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die
Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von
Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die
Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist
nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der
Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die
verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis
für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu
erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden ist klar und verständlich zu erläutern, wie
die Rechnung zustande gekommen ist.
(3) Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in
Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben:
- die Zählerstände oder Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen wurden, wobei hinsichtlich der Art der Energiewertermittlung anzugeben ist, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,
- Name und Anschrift des Unternehmens, einschließlich Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle,
- aktuell gültiger Energiepreis, die eindeutig nachvollziehbare und von anderen Energieprodukten abgrenzbare Bezeichnung des vereinbarten Energieproduktes sowie die Produktkategorie,
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls das Ende der Vertragslaufzeit,
- über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25,
- die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil,
- über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG,
- Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden,
- über das Vergleichsinstrument gemäß § 27,
- der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden derselben Kundengruppe,
- Kontaktdaten von Konsumentenschutzorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Der Rechnung ist außerdem einmal jährlich ein Informationsblatt gemäß § 46 beizulegen.
(4) Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten
Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die
Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von
den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.
(5) Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis
des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten,
die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge
auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs
vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung
zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der
Teilzahlungsbeträge
im
Wege
der
gemäß
vereinbarten
Kommunikation
mitzuteilen.
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des
Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit
dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können Endkundinnen und Endkunden, die weder
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, im Einvernehmen mit dem
Lieferanten abweichende Regelungen treffen.
Grundprinzipien (Abs. 1)
Rechnungen müssen:
- Transparent und verständlich sein
- Rechnungsbetrag und Fälligkeit klar zeigen
- Energiepreis getrennt von Netzkosten ausweisen
- Steuern und Abgaben separat anführen
Bei Einspeisung: Einspeisevergütung getrennt vom Strombezug
Bei dynamischen Preisen: Monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis angeben
Die 11 Pflichtangaben (Abs. 3)
| Nr. | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Zählerstände + Art der Ablesung (Fernablesung, Selbstablesung, Schätzung) |
| 2 | Name, Adresse, Hotline, E-Mail, Störungs-Telefon |
| 3 | Aktueller Energiepreis + Produktbezeichnung |
| 4 | Vertragsabschluss + Kündigungstermin + Vertragsende |
| 5 | Hinweis auf Lieferantenwechsel-Recht (§ 25) |
| 6 | Zählpunktbezeichnung + Lastprofil |
| 7 | Streitbeilegungsverfahren (§ 26 E-ControlG) |
| 8 | Kontaktdaten E-Control |
| 9 | Hinweis auf Tarifkalkulator (§ 27) |
| 10 | Verbrauchsvergleich Vorjahr + Durchschnitt (grafisch) |
| 11 | Konsumentenschutz-Organisationen für Energieeffizienz |
Zusätzlich 1x jährlich: Informationsblatt (§ 46)
Erläuterungspflicht (Abs. 2)
Auf Ihr Verlangen muss der Lieferant klar erläutern, wie die Rechnung zustande kam.
Einspeiser (Abs. 4)
Einspeisung und Bezug getrennt darstellen. Alle Informationen aus Abs. 3 auch für Einspeisung (außer Nr. 10).
Teilzahlungen (Abs. 5)
Berechnung basiert auf:
- Vorjahresverbrauch (falls vorhanden)
- Aktuellem Energiepreis
- Vergleichskunden (wenn kein Vorjahresverbrauch)
Sonderrecht für Haushalte: Können Teilzahlungshöhe beibehalten (Warnung: eventuell höhere Nachzahlung).
Großkunden (Abs. 6)
Endkunden außer Haushalte/Kleinunternehmen können abweichende Regelungen vereinbaren.
Querverweise: § 20 (Lieferbedingungen), § 22 (Dynamische Preise), § 25 (Wechsel), § 26 E-ControlG (Streitbeilegung), § 27 (Tarifkalkulator), § 46 (Informationsblatt), § 18 (Kommunikation)