§ 42

Mindestanforderungen an Rechnungen

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📝 Zusammenfassung

Stromrechnungen müssen transparent sein: Energiepreis getrennt von Netzkosten, Zählerstände, Verbrauchsvergleich zum Vorjahr, Kündigungstermin, Hinweis auf Tarifkalkulator. Die E-Control stellt Musterrechnung bereit.

📜 Gesetzestext

Grundprinzipien (Abs. 1)

Rechnungen müssen:
- Transparent und verständlich sein
- Rechnungsbetrag und Fälligkeit klar zeigen
- Energiepreis getrennt von Netzkosten ausweisen
- Steuern und Abgaben separat anführen

Bei Einspeisung: Einspeisevergütung getrennt vom Strombezug

Bei dynamischen Preisen: Monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis angeben

Die 11 Pflichtangaben (Abs. 3)

Nr. Inhalt
1 Zählerstände + Art der Ablesung (Fernablesung, Selbstablesung, Schätzung)
2 Name, Adresse, Hotline, E-Mail, Störungs-Telefon
3 Aktueller Energiepreis + Produktbezeichnung
4 Vertragsabschluss + Kündigungstermin + Vertragsende
5 Hinweis auf Lieferantenwechsel-Recht (§ 25)
6 Zählpunktbezeichnung + Lastprofil
7 Streitbeilegungsverfahren (§ 26 E-ControlG)
8 Kontaktdaten E-Control
9 Hinweis auf Tarifkalkulator (§ 27)
10 Verbrauchsvergleich Vorjahr + Durchschnitt (grafisch)
11 Konsumentenschutz-Organisationen für Energieeffizienz

Zusätzlich 1x jährlich: Informationsblatt (§ 46)

Erläuterungspflicht (Abs. 2)

Auf Ihr Verlangen muss der Lieferant klar erläutern, wie die Rechnung zustande kam.

Einspeiser (Abs. 4)

Einspeisung und Bezug getrennt darstellen. Alle Informationen aus Abs. 3 auch für Einspeisung (außer Nr. 10).

Teilzahlungen (Abs. 5)

Berechnung basiert auf:
- Vorjahresverbrauch (falls vorhanden)
- Aktuellem Energiepreis
- Vergleichskunden (wenn kein Vorjahresverbrauch)

Sonderrecht für Haushalte: Können Teilzahlungshöhe beibehalten (Warnung: eventuell höhere Nachzahlung).

Großkunden (Abs. 6)

Endkunden außer Haushalte/Kleinunternehmen können abweichende Regelungen vereinbaren.

Querverweise: § 20 (Lieferbedingungen), § 22 (Dynamische Preise), § 25 (Wechsel), § 26 E-ControlG (Streitbeilegung), § 27 (Tarifkalkulator), § 46 (Informationsblatt), § 18 (Kommunikation)

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