§ 67
Bürgerenergiegemeinschaften
📜 Gesetzestext
(1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom
verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für
ihre
Mitglieder
Energiedienstleistungen,
wie
etwa
Energieeffizienzdienstleistungen
oder
Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden
Bestimmungen sind dabei zu beachten.
(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie
juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder
mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen-
oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr
Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der
Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren
Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder
sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist
freiwillig und offen.
(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw.
Gesellschafter beschränkt:
- natürliche Personen,
- Gebietskörperschaften und
- kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 29 wahrnehmen. Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.
(4) Stromerzeugungsanlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der
geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert
werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage,
gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit
den §§ 56, 56a, 57 oder 57a EAG einzubringen.
(5) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz
eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus
erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des
- Hauptstücks des 2. Teils des EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der von der Anlage eingespeisten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, sind auf
Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.
(7)
Stromerzeugungsanlagen
und
Energiespeicheranlagen,
welche
für
die
gemeinsame
Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der
Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der
Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Bürgerenergiegemeinschaft unterliegt. Der Dritte
gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(8) Sofern Bürgerenergiegemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen,
unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.