§ 69 – Lieferantenverpflichtungen

📝 Zusammenfassung

Bei gemeinsamer Energienutzung mit >30 kW (Haushalte) bzw. >100 kW (andere): Lieferantenpflichten wie Lieferbedingungen, Informationsblatt, Rechnung. Kann an Organisator delegiert werden.

Wann gelten Lieferantenpflichten?

Gemeinsame Energienutzung begründet KEINE Lieferanteneigenschaft, ABER bei größeren Anlagen gelten Pflichten:

Wer Ab welcher Leistung
Haushalte >30 kW
Alle anderen >100 kW

Pflichten

  1. Allgemeine Lieferbedingungen erstellen (§ 20)
  2. Informationsblatt VOR Vertragsabschluss (Haushalte, Kleinunternehmen)
  3. Über Änderungen informieren (§ 21)
  4. Rechnung erstellen (§ 42)
  5. Erläuterung der Rechnung auf Verlangen
  6. Mind. 1x jährlich Rechnung, Wahlrecht monatlich/jährlich (§ 43)

Delegation an Organisator

Alle Pflichten können an einen Organisator (§ 68) übertragen werden.

Rechte bleiben

Freie Lieferantenwahl und andere Endkundenrechte bleiben unberührt.

Wichtig: Auch in Energiegemeinschaften haben Sie Anspruch auf transparente Abrechnung!

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