§ 69 – Lieferantenverpflichtungen
📝 Zusammenfassung
Bei gemeinsamer Energienutzung mit >30 kW (Haushalte) bzw. >100 kW (andere): Lieferantenpflichten wie Lieferbedingungen, Informationsblatt, Rechnung. Kann an Organisator delegiert werden.
Wann gelten Lieferantenpflichten?
Gemeinsame Energienutzung begründet KEINE Lieferanteneigenschaft, ABER bei größeren Anlagen gelten Pflichten:
| Wer | Ab welcher Leistung |
|---|---|
| Haushalte | >30 kW |
| Alle anderen | >100 kW |
Pflichten
- Allgemeine Lieferbedingungen erstellen (§ 20)
- Informationsblatt VOR Vertragsabschluss (Haushalte, Kleinunternehmen)
- Über Änderungen informieren (§ 21)
- Rechnung erstellen (§ 42)
- Erläuterung der Rechnung auf Verlangen
- Mind. 1x jährlich Rechnung, Wahlrecht monatlich/jährlich (§ 43)
Delegation an Organisator
Alle Pflichten können an einen Organisator (§ 68) übertragen werden.
Rechte bleiben
Freie Lieferantenwahl und andere Endkundenrechte bleiben unberührt.
Wichtig: Auch in Energiegemeinschaften haben Sie Anspruch auf transparente Abrechnung!
(1) Soweit Energie für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind verpflichtet:
- Allgemeine Lieferbedingungen gemäß Abs. 1">§ 20 Abs. 1 Satz 1 zu erstellen;
- Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Z 1 sowie die wesentlichsten Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblattes zur Verfügung zu stellen;
- die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligten Vertragspartner über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2">§ 21 Abs. 2, 4 und 5 erster Satz zu informieren;
5. eine Rechnung gemäß Abs. 1">§ 42 Abs. 1 erster Satz zu erstellen;
6. einer Endkundin oder einem Endkunden auf Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist, zur Verfügung zu stellen;
7. Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß Abs. 1">§ 43 Abs. 1 zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß Abs. 2">§ 43 Abs. 2 einzuräumen; sofern nicht ein Organisator gemäß Abs. 2">§ 68 Abs. 2 bestellt wurde, der diese Verpflichtungen übernimmt. Die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt.
(2) Die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest zu enthalten
- Name und Anschrift des Lieferanten;
- zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
- Art der angebotenen Wartungsdienste;
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte und Leistungen, sowie über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
- Etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich verschuldeter fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
- Hinweis der zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG;
- verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;
(3) Die Rechnung gemäß Abs. 1 Z 5 hat den zu zahlenden Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit zu enthalten. Darüber hinaus und deutlich von den in Satz 1 genannten Rechnungsdaten hat die zumindest zu enthalten:
- Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen werden;
- Name und Anschrift des Vertragspartners, einschließlich einer Kontaktadresse;
- die Zählpunktbezeichnungen.
(4) Wird ein Organisator bestellt, hat dieser in Bezug auf Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, die Verpflichtungen des Abs. 1 sowie gemäß §§ 25 und 26 einzuhalten. Allgemeine Bestimmungen für aktive Kunden, Energiegemeinschaften und die gemeinsame