§ 96 – hocheffiziente KWK-Anlagen
📝 Zusammenfassung
Vereinfachter Anschluss für kleine Anlagen bis 20 kW (Erneuerbare, KWK): Nach Anzeige und 4 Wochen ohne Antwort gilt Anschluss als genehmigt. PV bis 35 kW mit vereinfachter Anzeige möglich.
Betroffene Anlagen
Vereinfachtes Verfahren für:
| Anlagentyp | Leistungsgrenze |
|---|---|
| Erneuerbare Energie | Bis 20 kW |
| Demonstrationsprojekte Erneuerbare | Bis 20 kW |
| Hocheffiziente KWK | Bis 20 kW |
Verfahren
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Anzeige an Netzbetreiber | - |
| Bestätigung oder Ablehnung | 4 Wochen |
| Bei Schweigen | Anschluss genehmigt |
Ablehnungsgründe
Nur zulässig bei:
- Begründeten Sicherheitsbedenken
- Technischer Inkompatibilität
Pflicht: Transparent und nachvollziehbar begründen und alternativen Anschlusspunkt vorschlagen.
Anschlussbestätigung
Inhalt der Bestätigung:
- Wesentliche Inhalte der Netzbedingungen
- Transparente Infos zu Entgelten
- Transparente Infos zu Abgaben
Photovoltaik-Sonderregelung
| PV-Leistung | Verfahren |
|---|---|
| Bis 20 kW | Normale vereinfachte Anzeige |
| Bis 35 kW | Vereinfachte Anzeige möglich |
Einfacher Einstieg: Kleine Anlagen können ohne aufwändiges Genehmigungsverfahren angeschlossen werden.
(1) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
(2) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 4 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
(3) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzanschluss ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(4) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu stellen.
(5) Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 7 kW, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 7 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 7 kW netzwirksame Leistung, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß Abs. 2">§ 101 Abs. 2 bestehen bleibt.
(6) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die Abs. 5 nicht anwendbar ist, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme an das Verteilernetz anzuschließen. Das Netzanschlussentgelt reduziert sich in diesem Fall um 85% gegenüber dem gemäß Abs. 5">§ 130 Abs. 5 ermittelten Betrag. Die Regulierungsbehörde kann in Verordnungen gemäß Abs. 4">§ 130 Abs. 4 von der nach diesem Absatz festgelegten Reduktion abweichen. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 70% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß Abs. 1">§ 101 Abs. 1 und 2 bestehen bleibt.