§ 96
hocheffiziente KWK-Anlagen
📜 Gesetzestext
(1) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte
im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf
entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
(2) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer
den Anschluss im Sinne des Abs. 4 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab
vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist.
Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht
ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer
anzufordern.
(3) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den
Netzbenutzer den Netzanschluss ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer
Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt
vorschlagen. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber transparent und nachvollziehbar zu
begründen.
(4) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer
Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen
Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie
transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu
stellen.
(5) Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 7 kW, die über einen bestehenden
Anschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten
Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 7 kW, an das Verteilernetz anzuschließen,
ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß
Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf
Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten
Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 7 kW netzwirksame Leistung, wobei das
Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 2 bestehen bleibt.
(6) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden
Anschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die
Abs. 5 nicht anwendbar ist, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme
an das Verteilernetz anzuschließen. Das Netzanschlussentgelt reduziert sich in diesem Fall um 85%
gegenüber dem gemäß § 130 Abs. 5 ermittelten Betrag. Die Regulierungsbehörde kann in Verordnungen
gemäß § 130 Abs. 4 von der nach diesem Absatz festgelegten Reduktion abweichen. Sofern keine
Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden
Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu
70% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, wobei das Recht auf Spitzenkappung
des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 1 und 2 bestehen bleibt.