§ 105 – Streitbeilegungsverfahren
📝 Zusammenfassung
Bei Streitigkeiten über Netzzugangsverweigerung entscheidet die E-Control (sofern nicht das Kartellgericht zuständig ist). Für alle anderen Netzstreitigkeiten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Klagen wegen Netzzugangsverweigerung sind erst nach rechtskräftigem E-Control-Bescheid möglich.
Streitbeilegung bei Netzzugangskonflikten
§ 105 regelt die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Netzbenutzern und Netzbetreibern.
Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
| Streitgegenstand | Zuständigkeit |
|---|---|
| Netzzugangsverweigerung | E-Control (Regulierungsbehörde) |
| Kartellrechtliche Fragen | Kartellgericht (KartG 2005) |
| Sonstige Netzstreitigkeiten | E-Control (Schlichtung auf Antrag) |
Sonstige Streitigkeiten (Abs. 2)
Die E-Control kann auf Antrag schlichten bei:
1. Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern
2. Konflikten zwischen unabhängigem Netzbetreiber (§ 155) und Netzeigentümer (§ 154)
3. Streitigkeiten zwischen vertikal integriertem Unternehmen und Übertragungsnetzbetreiber (§ 158)
4. Ausgleichsenergie-Abrechnungen
5. Spitzenkappung nach § 101
Klagesperre bei Netzzugangsverweigerung
Wichtig: Eine gerichtliche Klage wegen Netzzugangsverweigerung kann erst eingebracht werden, wenn:
- Die E-Control über die Rechtmäßigkeit entschieden hat
- Diese Entscheidung rechtskräftig ist
Läuft bereits ein Gerichtsverfahren und die E-Control-Entscheidung ist Vorfrage, wird das Verfahren unterbrochen.
Praxistipp: Vor einer Klage immer zuerst die E-Control einschalten - das Verfahren ist meist schneller und kostengünstiger.
(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten
- zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
- zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 154,
- zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158,
- in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie, sowie
- in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß § 101
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.