§ 114 – Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Konzession erlischt durch Entziehung, Verzicht, Untergang des Unternehmens oder Konkurs. Bei Umgründung: Konzession geht auf Nachfolger über.
Suchbegriff: "Pflichten"
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Endigungstatbestände
Die Konzession endet durch:
| Tatbestand | Beschreibung |
|---|---|
| Entziehung | Durch Behörde |
| Verzicht | Freiwillige Aufgabe |
| Untergang | Unternehmen existiert nicht mehr |
| Konkurs | Insolvenz des Rechtsträgers |
Entziehung
Die Entziehung ist vorzusehen wenn:
- Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt
- Vollständige Erfüllung nicht zu erwarten ist
- Auftrag zur Mängelbeseitigung nicht befolgt wird
Übergang bei Umgründung
Bei Unternehmensumgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung):
| Regelung | Details |
|---|---|
| Konzessionsübergang | Auf Nachfolgeunternehmer |
| Umgründung allein | Kein Endigungstatbestand |
| Anzeigepflicht | An Landesregierung |
Anzeige bei Übergang
Der Nachfolgeunternehmer muss anzeigen:
- Firmenbuchauszug
- Eingereichte Unterlagen in Abschrift
- Innerhalb angemessener Frist
Kontinuität: Bei Umgründungen bleibt die Stromversorgung durch Konzessionsübergang gesichert.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:
- die Entziehung,
- den Verzicht,
- den Untergang des Unternehmens sowie
- den Konkurs des Rechtsträgers.
(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Verteilernetzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin- gungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen, wobei die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt und insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.