§ 114 – Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung für Landesgesetze: Konzessionen für Verteilernetze enden durch Entziehung, Verzicht, Untergang des Unternehmens oder Konkurs. Bei Umgründungen (Verschmelzung, Spaltung etc.) gehen Konzessionen automatisch auf den Nachfolger über. Der Übergang ist der Landesregierung mit Firmenbuchauszug anzuzeigen.
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Konzessionen für Verteilernetze: Übergang und Ende
Als Grundsatzbestimmung gibt dieser Paragraph den Rahmen für die Landesausführungsgesetze vor.
Endigungstatbestände einer Konzession
| Grund | Beschreibung |
|---|---|
| Entziehung | Bei Pflichtverletzung und fehlender Besserungsaussicht |
| Verzicht | Freiwillige Aufgabe |
| Untergang | Auflösung des Unternehmens |
| Konkurs | Insolvenz des Rechtsträgers |
Entziehung der Konzession
Die Landesgesetze müssen vorsehen, dass die Konzession entzogen wird, wenn:
1. Der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt
2. Eine vollständige Erfüllung nicht zu erwarten ist
3. Der Auftrag zur Beseitigung von Mängeln nicht befolgt wird
Konzessionsübergang bei Umgründungen
Bei Unternehmensumstrukturierungen gehen Konzessionen automatisch auf den Nachfolger über:
| Umgründungsart | Konzessionsübergang |
|---|---|
| Verschmelzung | Ja |
| Umwandlung | Ja |
| Einbringung | Ja |
| Zusammenschluss | Ja |
| Spaltung | Ja |
| Realteilung | Ja |
Wichtig: Eine bloße Umgründung ist kein Entziehungsgrund!
Anzeigepflicht
Der Nachfolgeunternehmer muss der Landesregierung anzeigen:
- Den Konzessionsübergang
- Firmenbuchauszug
- Eingereichte Unterlagen in Abschrift
Hinweis: Die konkreten Details regeln die Landesgesetze - z.B. das Wiener ElWG, OÖ ElWG etc.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:
- die Entziehung,
- den Verzicht,
- den Untergang des Unternehmens sowie
- den Konkurs des Rechtsträgers.
(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Verteilernetzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen, wobei die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt und insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.