§ 114 – Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen

📝 Zusammenfassung

Grundsatzbestimmung für Landesgesetze: Konzessionen für Verteilernetze enden durch Entziehung, Verzicht, Untergang des Unternehmens oder Konkurs. Bei Umgründungen (Verschmelzung, Spaltung etc.) gehen Konzessionen automatisch auf den Nachfolger über. Der Übergang ist der Landesregierung mit Firmenbuchauszug anzuzeigen.

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Konzessionen für Verteilernetze: Übergang und Ende

Als Grundsatzbestimmung gibt dieser Paragraph den Rahmen für die Landesausführungsgesetze vor.

Endigungstatbestände einer Konzession

Grund Beschreibung
Entziehung Bei Pflichtverletzung und fehlender Besserungsaussicht
Verzicht Freiwillige Aufgabe
Untergang Auflösung des Unternehmens
Konkurs Insolvenz des Rechtsträgers

Entziehung der Konzession

Die Landesgesetze müssen vorsehen, dass die Konzession entzogen wird, wenn:
1. Der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt
2. Eine vollständige Erfüllung nicht zu erwarten ist
3. Der Auftrag zur Beseitigung von Mängeln nicht befolgt wird

Konzessionsübergang bei Umgründungen

Bei Unternehmensumstrukturierungen gehen Konzessionen automatisch auf den Nachfolger über:

Umgründungsart Konzessionsübergang
Verschmelzung Ja
Umwandlung Ja
Einbringung Ja
Zusammenschluss Ja
Spaltung Ja
Realteilung Ja

Wichtig: Eine bloße Umgründung ist kein Entziehungsgrund!

Anzeigepflicht

Der Nachfolgeunternehmer muss der Landesregierung anzeigen:
- Den Konzessionsübergang
- Firmenbuchauszug
- Eingereichte Unterlagen in Abschrift

Hinweis: Die konkreten Details regeln die Landesgesetze - z.B. das Wiener ElWG, OÖ ElWG etc.

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