§ 117 – Gemeinsame Internetplattform
📝 Zusammenfassung
Ab 1. Jänner 2026: Gemeinsame Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber. Veröffentlichung von Netzbedingungen, Kapazitäten, Netzentwicklungsplänen, Entgelten und Marktregeln.
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Einrichtungspflicht
| Frist | Details |
|---|---|
| 1. Jänner 2026 | Gemeinsame Plattform einzurichten |
| Anzeige | An Regulierungsbehörde |
| Link | Auf Website der Regulierungsbehörde |
Anforderungen
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Benutzerfreundlich | Einfache Bedienung |
| Stand der Technik | Aktuelle Technologie |
| Datenschutz | Bestimmungen einhalten |
| Geschäftsgeheimnisse | Schutz gewährleisten |
Pflichtveröffentlichungen
| Nr. | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Allgemeine Netzbedingungen (§§ 92, 93) |
| 2 | Netzanschlusskapazitäten (§ 99) |
| 3 | Netzentwicklungspläne (§ 118) |
| 4 | Systemnutzungsentgelte |
| 5 | Links zu Marktregeln |
| 6 | Standorte für Speicher/Erzeugung |
| 7 | Vergleichskennzahlen |
Aktualisierung
Alle Veröffentlichungen sind nach Änderungen zu aktualisieren.
Transparenz: Eine zentrale Plattform für alle Netzinformationen in Österreich.
(1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 Z 8 erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen.
(2) Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(3) Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind:
- die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 92 und 93;
- zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99;
- die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 118;
- die geltenden Systemnutzungsentgelte;
- Links zu den geltenden Marktregeln;
- die in den Netzentwicklungsplänen gemäß Abs. 3 Z 11">§ 118 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 3 Z 4">§ 123 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen;
- Vergleichskennzahlen von Verteilernetzbetreibern mit mindestens 10 000 Zählpunkten sowie, soweit verfügbar, von vergleichbaren europäischen Verteilernetzbetreibern.
(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(5) Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß Abs. 3 Z 7 unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform. Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln.