§ 119 – Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz
📝 Zusammenfassung
Netzentwicklungspläne sind bis 30. September gerader Jahre bei der E-Control anzuzeigen und binnen 8 Wochen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 117) zu veröffentlichen. Vorher müssen alle Marktteilnehmer konsultiert werden. Die E-Control kann Änderungen per Bescheid anordnen. Übertragungsnetzbetreiber prüfen die Kohärenz binnen 3 Monaten.
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Anzeigeverfahren für Verteilernetz-Entwicklungspläne
§ 119 regelt das Verfahren zur Einreichung und Veröffentlichung der Netzentwicklungspläne.
Zeitplan
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Konsultation der Marktteilnehmer | Vor Anzeige |
| Anzeige bei E-Control | 30. September (gerade Jahre) |
| Veröffentlichung auf Plattform | 8 Wochen nach Anzeige |
Konsultationsverfahren
Vor der Anzeige müssen konsultiert werden:
- Übertragungsnetzbetreiber (besondere Berücksichtigung)
- Betroffene Bundesländer
- Alle relevanten Marktteilnehmer
Das Ergebnis der Konsultation ist:
1. Auf der Internetplattform zu veröffentlichen
2. Mit der Anzeige der E-Control vorzulegen
Verordnung der E-Control
Die E-Control erlässt eine Verordnung mit:
- Detaillierten Vorgaben je Netzebene
- Einheitlichem Format für Einreichung
- Vorgaben zum Anzeigeverfahren
- Mehrkostenfaktor für Erdkabel
Korrekturmöglichkeit der E-Control
Entspricht ein Plan nicht den Vorgaben, kann die E-Control jederzeit per Bescheid zur Änderung auffordern.
Kohärenzprüfung durch Übertragungsnetzbetreiber
Binnen 3 Monaten nach Eingang prüfen die Übertragungsnetzbetreiber:
1. Kohärenz der Planungsprämissen
2. Auswirkungen auf den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz
Transparenz: Alle veröffentlichten Daten dürfen von der E-Control weiterverwandt werden.
(1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen. Vor Anzeige des Netzentwicklungsplans haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer, insbesondere die Übertragungsnetzbetreiber, sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß Abs. 3">§ 118 Abs. 3, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz, genauere Vorgaben zum Anzeigeverfahren sowie die Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln festgesetzt werden.
(3) Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des § 118 und der Verordnung gemäß Abs. 2, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber haben binnen drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 4">§ 118 Abs. 4 einen Bericht zu erstellen, der
1- die Kohärenz der übermittelten Planungsprämissen mit jenen, die den in Abs. 4">§ 118 Abs. 4 genannten Planungsinstrumenten zugrunde liegen, sowie
- die Auswirkungen der im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz enthaltenen Projekte auf den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz