§ 120 – Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber dürfen grundsätzlich KEINE Ladepunkte für E-Fahrzeuge besitzen oder betreiben. Ausnahmen: Eigengebrauch oder Ausnahmegenehmigung nach erfolgloser Ausschreibung.

Suchbegriff: "Diskriminierungsfrei"

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Grundsatz

Netzbetreibern ist es NICHT gestattet:

  1. Eigentümer von Ladepunkten zu sein
  2. Ladepunkte zu errichten
  3. Ladepunkte zu verwalten
  4. Ladepunkte zu betreiben

Ausnahmen

Ausnahme Voraussetzung
Eigengebrauch Ausschließlich für eigenen Bedarf
Ausnahmegenehmigung Nach erfolgloser Ausschreibung

Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung

Nr. Voraussetzung
1 Ladepunkte sind zur Bedarfsdeckung notwendig
2 Offene, transparente Ausschreibung durchgeführt
3 Kein Zuschlag an Dritte möglich
4 Regulierungsbehörde hat geprüft

Ausschreibungsverfahren

Aspekt Prüfung durch
Leistungsgegenstand Regulierungsbehörde
Zuschlagskriterien Regulierungsbehörde
Verfahrensablauf Regulierungsbehörde

Zweck der Regelung

Vermeidung von Marktverzerrung durch netzbetreibereigene Ladeinfrastruktur.

Wettbewerb: Ladepunkte sollen primär von Marktakteuren errichtet werden, nicht von Netzbetreibern.

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