§ 128 – Netznutzungsentgelt
📝 Zusammenfassung
Das Netznutzungsentgelt deckt Errichtung, Ausbau, Instandhaltung und Betrieb des Netzes sowie Zähleinrichtungen und Datenauslesung. Es wird pro Zählpunkt von Entnehmern bezahlt. Netzbenutzer können zeitvariable Tarife und unterbrechbare/regelbare Leistung (mit Rabatt) wählen. Für Energiegemeinschaften im Nahebereich (§ 70) gibt es reduzierte Entgelte.
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Das Netznutzungsentgelt: Kernkomponente der Stromrechnung
Das Netznutzungsentgelt ist der wichtigste Bestandteil der Netzkosten für Endverbraucher.
Was wird damit bezahlt?
| Kostenart | Beschreibung |
|---|---|
| Netzbetrieb | Errichtung, Ausbau, Instandhaltung |
| Zähleinrichtungen | Zähler, Wandler, Eichung |
| Datenauslesung | Ablesen und Übermitteln |
| Datenverwaltung | Nach § 17 |
Wer zahlt?
- Entnehmer (Verbraucher) pro Zählpunkt
- Einspeiser zahlen kein Netznutzungsentgelt
Entgeltgestaltung durch die E-Control
Die E-Control regelt per Verordnung (§ 135):
| Parameter | Möglichkeiten |
|---|---|
| Arbeitspreis | €/kWh (verbrauchsabhängig) |
| Leistungspreis | €/kW (kapazitätsabhängig) |
| Abrechnungsperiode | Monatlich, quartalsweise etc. |
| Systemdienstleistungen | Gesonderte Abgeltung möglich |
Wahlmöglichkeiten für Netzbenutzer
| Option | Vorteil |
|---|---|
| Zeitvariables Entgelt | Günstigere Tarife zu Schwachlastzeiten |
| Unterbrechbare Leistung | Rabatt für Bereitschaft zur Abschaltung |
| Regelbare Leistung | Rabatt für flexible Steuerbarkeit |
Sonderregel: Energiegemeinschaften im Nahebereich
Für teilnehmende Netzbenutzer gemäß § 70 Abs. 6 gilt:
- Reduziertes Netznutzungsentgelt
- Nur Kosten der tatsächlich genutzten Netzebenen
- Angemessene Beteiligung an Systemgesamtkosten
Praxistipp: Bei zeitvariablen Tarifen und Smart Meter können Sie durch Lastverschiebung (z.B. Wärmepumpe, E-Auto) sparen.
(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
- die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß Abs. 2 Z 2">§ 127 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
- die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind,
(2) Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
- zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
- zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
- zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
(4) Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 4 zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Abs. 4.
(5) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß Abs. 6">§ 70 Abs. 6 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß Abs. 6">§ 70 Abs. 6 angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.