§ 150 – Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
📝 Zusammenfassung
Die E-Control erstellt alle 2 Jahre einen Bericht über den nationalen Flexibilitätsbedarf nach EU-Methode (Art. 19e VO 2019/943). Der Betrachtungszeitraum entspricht dem EU-Netzentwicklungsplan (TYNDP). Besonderer Fokus auf nichtfossile Flexibilität. Bericht geht an EU-Kommission, ACER und Bundesminister.
Suchbegriff: "Flexibilitätsbedarf"
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Flexibilitätsbewertung: Zukunftssicherung des Stromnetzes
Die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs ist ein zentrales Element der europäischen Versorgungssicherheitsstrategie.
Berichtsrhythmus und -zeitraum
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Erster Bericht | 1 Jahr nach ACER-Genehmigung der Methode |
| Folgend | Alle 2 Jahre |
| Betrachtungszeitraum | Beginn 1. Jänner, Dauer wie TYNDP |
Inhalt des Berichts (EU-Anforderungen)
Nach Art. 19e VO 2019/943:
- Geschätzter Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene
- Mindestanforderungen aus Abs. 1 lit. a und b
- Potenzial von nichtfossilen Flexibilitätsressourcen
Was ist Flexibilität?
Flexibilität umfasst alle Ressourcen, die auf Schwankungen in Erzeugung und Verbrauch reagieren können:
- Speicher (Batterien, Pumpspeicher)
- Laststeuerung (Demand Response)
- Flexible Erzeugung (Gaskraftwerke, Biomasse)
- Netzverbindungen (Import/Export)
Adressaten des Berichts
| Institution | Zweck |
|---|---|
| Europäische Kommission | EU-weite Koordination |
| ACER | Europäische Energieregulierung |
| Bundesminister | Nationale Energiepolitik |
Unterstützung durch Dritte
Die E-Control kann externe Experten für die Bewertung und Berichtserstellung hinzuziehen.
EU-Hintergrund: Der Bericht ist Teil der europäischen Koordination der Versorgungssicherheit und ergänzt die nationalen Maßnahmen.
(1) Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 genehmigt hat, und danach alle zwei Jahre, hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene zu erstellen. Der Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu entsprechen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu bewerten ist.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.