§ 155 – Voraussetzungen
📝 Zusammenfassung
Statt eigentumsrechtlicher Entflechtung: Unabhängiger Netzbetreiber möglich (wenn Netz am 3.9.2009 bei vertikal integriertem Unternehmen). Nachweis der Unabhängigkeit, Ressourcen und Verpflichtungen.
Suchbegriff: "Eigentumsrechtliche Entflechtung"
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Voraussetzung
Netz war am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens.
Benennung
Auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes.
Nachweise des unabhängigen Netzbetreibers
| Nr. | Nachweis |
|---|---|
| 1 | Entspricht § 154 Abs. 2 |
| 2 | Erforderliche Ressourcen (finanziell, technisch, personell, materiell) |
| 3 | Verpflichtung zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans |
| 4 | Fähigkeit zur EU-Kooperation |
| 5 | Eigentümer kann Pflichten nach § 156 Abs. 2 erfüllen |
Vereinbarungen
Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, sind der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
Praktische Bedeutung
Alternative zur vollständigen eigentumsrechtlichen Entflechtung.
Alternative: Der unabhängige Netzbetreiber ermöglicht Entflechtung ohne Eigentumsübertragung.
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 154 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass
- er Abs. 2">§ 154 Abs. 2 entspricht,
- er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt,
- er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen,
- er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen und
- der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2">§ 156 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.