§ 157 – Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes

📝 Zusammenfassung

Unabhängigkeit des Netzeigentümers: Bei vertikal integriertem Unternehmen muss Eigentümer hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig sein. Gleichbehandlungsprogramm erforderlich.

Unabhängigkeit

Der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss unabhängig sein von:

  1. Übrigen Tätigkeiten des vertikal integrierten Unternehmens
  2. Nicht mit Übertragung zusammenhängenden Tätigkeiten

Kriterien der Unabhängigkeit

Nr. Kriterium
1 Keine Zugehörigkeit zu Erzeugungs-/Liefereinrichtungen
2 Berücksichtigung berufsbedingter Interessen
3 Gleichbehandlungsprogramm

Gleichbehandlungsprogramm

Inhalt:

  1. Maßnahmen gegen diskriminierendes Verhalten
  2. Überwachung der Einhaltung
  3. Besondere Pflichten der Beschäftigten

Formen der Unabhängigkeit

Form Details
Rechtsform Eigenständige Gesellschaft
Organisation Getrennte Strukturen
Entscheidungsgewalt Unabhängige Beschlüsse

Strukturelle Trennung: Der Netzeigentümer muss vom Rest des Konzerns unabhängig sein.

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