§ 163 – Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

📝 Zusammenfassung

Bei wirksamerer Unabhängigkeit als die §§ 155-159 vorschreiben, kann von der eigentumsrechtlichen Entflechtung (§ 154) abgesehen werden. Gilt für Netze im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen am 3.9.2009.

Suchbegriff: "Unabhängigkeit"

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Voraussetzung

Bedingung Details
Stichtag 3. September 2009
Eigentum Bei vertikal integriertem Unternehmen
Regelungen Wirksamere Unabhängigkeit als §§ 155-159

Rechtsfolge

Die Entflechtungsvorschriften des § 154 müssen NICHT angewendet werden.

Wirksamere Unabhängigkeit

Regelungen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit gewährleisten als:

  1. Unabhängiger Netzbetreiber (§ 155-157)
  2. Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (§ 158-159)

Praktische Bedeutung

Ermöglicht länderspezifische Lösungen, die über die EU-Mindestanforderungen hinausgehen.

Flexibilität: Nationale Regelungen können strenger sein als das EU-Minimum.

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