§ 32 – Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall
📝 Zusammenfassung
Wenn Ihr Lieferant insolvent wird oder seine Bilanzgruppe verliert, werden Sie sofort vom Auffangversorger übernommen. Sie bleiben durchgehend mit Strom versorgt.
Schutz bei Lieferanteninsolvenz
Wenn Ihr Anbieter pleitegeht, passiert Folgendes:
| Schritt | Was passiert? |
|---|---|
| 1 | Bilanzgruppenkoordinator kündigt Vertrag |
| 2 | E-Control und Netzbetreiber werden informiert |
| 3 | Ihr Zählpunkt wird Auffangversorger zugeordnet |
| 4 | Weiterversorgung ohne Unterbrechung |
Bei PV-Einspeisung
Der Auffangversorger übernimmt Ihre Einspeisung zu Marktpreisen (minus Ausgleichsenergie-Kosten).
Transparenz
Die E-Control veröffentlicht auf ihrer Website:
- Welcher Lieferant ausgefallen ist
- Wer der Auffangversorger ist
- Wann die Auffangversorgung beginnt
Beruhigend: Auch bei Insolvenz Ihres Lieferanten wird Ihr Strom nicht abgeschaltet!
(1) Kündigt der Bilanzgruppenkoordinator den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
(2) Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Abs. 1 gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Auffangversorgers gemäß § 33 zugeordnet. Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Auffangversorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie. Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Auffangversorgung nach dieser Bestimmung, den Zeitpunkt des Eintritts und den betreffenden Auffangversorger auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Abs. 3">§ 31 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.