§ 38 – Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis

📝 Zusammenfassung

Der gestützte Preis wird vom Lieferanten ab dem Monatsersten nach Information verrechnet. Die Kosten (max. 60 Mio. €/Jahr, ab 2027 indexiert) tragen alle Lieferanten anteilig nach Marktanteil bei Haushaltskunden. Lieferanten erhalten 35 €/Jahr pauschale Abgeltung pro begünstigtem Haushalt. Eine Weiterverrechnung ist unzulässig.

Suchbegriff: "Abwicklungsstelle"

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Finanzierung des gestützten Strompreises

Verrechnung (Abs. 1)

Der Lieferant muss den gestützten Preis:
- Ab dem Monatsersten nach Information (§ 37) berücksichtigen
- Auf der Rechnung gesondert ausweisen

Rückabwicklung (Abs. 2)

Bei unberechtigter Inanspruchnahme muss der Lieferant den gestützten Preis rückabwickeln.

Kostendeckel und Finanzierung (Abs. 3)

Element Wert
Jährlicher Kostendeckel 60 Mio. €
Indexierung Ab 2027 mit ASVG-Anpassungsfaktor
Träger Alle Lieferanten mit Haushaltskunden

Die Kosten setzen sich zusammen aus:
1. Gestützter Preis (Referenzwert-Differenz)
2. Pauschalbetrag Mehrpersonen (§ 36 Abs. 7)
3. Pauschalbetrag med. Geräte (§ 36 Abs. 8)
4. Operative Abgeltung für Lieferanten
5. Entgelt für Abwicklungsstelle

Verteilungsschlüssel (Abs. 4)

Jeder Lieferant trägt Kosten im Ausmaß seines Marktanteils bei der im letzten Kalenderjahr an Haushaltskunden abgegebenen Strommenge.

Pauschale Abgeltung für Lieferanten (Abs. 5)

Abgeltung Höhe
Pro begünstigtem Haushalt 35 €/Jahr
Anpassung Per Verordnung möglich

Verbot der Weiterverrechnung (Abs. 6)

Bereits abgegoltene Kosten dürfen nicht an Kunden weiterverrechnet werden. Bei Verstoß: Rückforderung der Bundesmittel.

Wichtig: Bei Überschreitung des Kostendeckels können die Referenzwerte per Verordnung angepasst werden (§ 36 Abs. 6).

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