§ 38 – Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
📝 Zusammenfassung
Der gestützte Preis wird vom Lieferanten ab dem Monatsersten nach Information verrechnet. Die Kosten (max. 60 Mio. €/Jahr, ab 2027 indexiert) tragen alle Lieferanten anteilig nach Marktanteil bei Haushaltskunden. Lieferanten erhalten 35 €/Jahr pauschale Abgeltung pro begünstigtem Haushalt. Eine Weiterverrechnung ist unzulässig.
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Finanzierung des gestützten Strompreises
Verrechnung (Abs. 1)
Der Lieferant muss den gestützten Preis:
- Ab dem Monatsersten nach Information (§ 37) berücksichtigen
- Auf der Rechnung gesondert ausweisen
Rückabwicklung (Abs. 2)
Bei unberechtigter Inanspruchnahme muss der Lieferant den gestützten Preis rückabwickeln.
Kostendeckel und Finanzierung (Abs. 3)
| Element | Wert |
|---|---|
| Jährlicher Kostendeckel | 60 Mio. € |
| Indexierung | Ab 2027 mit ASVG-Anpassungsfaktor |
| Träger | Alle Lieferanten mit Haushaltskunden |
Die Kosten setzen sich zusammen aus:
1. Gestützter Preis (Referenzwert-Differenz)
2. Pauschalbetrag Mehrpersonen (§ 36 Abs. 7)
3. Pauschalbetrag med. Geräte (§ 36 Abs. 8)
4. Operative Abgeltung für Lieferanten
5. Entgelt für Abwicklungsstelle
Verteilungsschlüssel (Abs. 4)
Jeder Lieferant trägt Kosten im Ausmaß seines Marktanteils bei der im letzten Kalenderjahr an Haushaltskunden abgegebenen Strommenge.
Pauschale Abgeltung für Lieferanten (Abs. 5)
| Abgeltung | Höhe |
|---|---|
| Pro begünstigtem Haushalt | 35 €/Jahr |
| Anpassung | Per Verordnung möglich |
Verbot der Weiterverrechnung (Abs. 6)
Bereits abgegoltene Kosten dürfen nicht an Kunden weiterverrechnet werden. Bei Verstoß: Rückforderung der Bundesmittel.
Wichtig: Bei Überschreitung des Kostendeckels können die Referenzwerte per Verordnung angepasst werden (§ 36 Abs. 6).
(1) Der gestützte Preis und der Pauschalbetrag gemäß Abs. 8">§ 36 Abs. 8 sind vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß Abs. 1">§ 37 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(2) Wird der gestützte Preis in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist er im Wege der Verrechnung durch den Lieferanten rückabzuwickeln.
(3) Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus
- den Werten gemäß Abs. 4 Z 1">§ 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3,
- dem Pauschalbetrag gemäß Abs. 7">§ 36 Abs. 7,
- sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß Abs. 8">§ 36 Abs. 8
- der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowie
- dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 2 Z 4">§ 39 Abs. 2 Z 4.
(4) Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland an Haushaltskundinnen und Haushaltkunden abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.
(5) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Lieferanten eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 35 Euro pro beliefertem begünstigten Haushalt und Jahr. Der Pauschalbetrag kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus angepasst werden.
(6) Eine über Abs. 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.