§ 40 – Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
📝 Zusammenfassung
Die Abwicklungsstelle prüft Lieferantendaten, gleicht Verbrauchskontingente ab, berechnet Kosten und verrechnet Differenzbeträge. Sie unterliegt der Aufsicht des Ministeriums und wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft. Jährlicher Tätigkeitsbericht. Rechnungshofkontrolle.
Suchbegriff: "ORF-Beitrag"
Treffer sind gelb markiert
Aufgaben der Abwicklungsstelle
Die Abwicklungsstelle (ORF-Beitrags Service GmbH, § 39) hat folgende Aufgaben:
Kernaufgaben (Abs. 1)
| Nr. | Aufgabe | Beschreibung |
|---|---|---|
| 1 | Datenprüfung | Prüfung der Lieferantenmeldungen zu Kosten und Kontingenten |
| 2 | Datenabgleich | Jährlicher Abgleich mit Netzbetreiberdaten |
| 3 | Kostenberechnung | Gesamtkosten ermitteln, Verteilungsschlüssel anwenden |
| 4 | Differenzverrechnung | Ausgleich zwischen Kostenanteil und tatsächlichen Kosten |
| 5 | Bundesrechnung | Rechnungsstellung an Bund (wenn Bundesmittel nötig) |
Datenmeldepflichten (Abs. 2)
Lieferanten und Netzbetreiber müssen Daten:
- Unaufgefordert
- Rechtzeitig
- Vollständig
an die Abwicklungsstelle übermitteln.
ORF-Beitrags Service GmbH und BMI müssen auf Anfrage Daten liefern.
Externe Prüfung (Abs. 3)
Ein vom Ministerium bestellter Wirtschaftsprüfer (nicht der reguläre Abschlussprüfer!) prüft:
- Tätigkeit der Abwicklungsstelle
- Angemessenheit des jährlichen Entgelts
- Kosten
Aufsicht (Abs. 4)
| Aufsichtsorgan | Befugnisse |
|---|---|
| BM für Wirtschaft, Energie und Tourismus | Weisungsrecht, Einsicht in Unterlagen, Auskünfte verlangen |
Transparenz (Abs. 5)
Jährlicher Tätigkeitsbericht - muss veröffentlicht werden.
Kontrolle (Abs. 6)
Die Abwicklungsstelle unterliegt der Rechnungshofkontrolle.
Wichtig: Dreifache Kontrolle: Wirtschaftsprüfer + Ministeriumsaufsicht + Rechnungshof!
(1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsstelle zählen insbesondere:
- die Prüfung der von den Lieferanten übermittelten Daten bezüglich der bei ihnen für den gestützten Preis angefallenen Kosten, der Verbrauchskontingente der Begünstigten sowie der im Inland je Kalenderjahr abgegebenen Strommenge;
- den Abgleich der gemäß Z 1 gemeldeten Verbrauchskontingente mit den einmal jährlich von den Netzbetreibern übermittelten Daten;
- die Berechnung der insgesamt für den gestützten Preis anfallenden Kosten, die anteilige Zuordnung der Kosten an die Lieferanten gemäß dem Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 4">§ 38 Abs. 4 sowie die Ermittlung von Abweichungen zwischen dem jeweils aufzubringenden Kostenanteil und den tatsächlich anfallenden Kosten;
- die Verrechnung allfälliger Differenzbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung gemäß Z 3 ergeben haben;
- die in Rechnungsstellung an den Bund, sofern gemäß Abs. 3">§ 38 Abs. 3 Bundesmittel bereitzustellen sind.
(2) Lieferanten und Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die ORF-Beitrags Service GmbH und der Bundesminister für Inneres sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus umgehend vorzulegen.
(4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus obliegt die Aufsicht über die Abwicklungsstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und es sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(5) Die Abwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.