§ 64 – Direktleitungen

📝 Zusammenfassung

Direktleitungen verbinden Erzeuger direkt mit Verbrauchern ohne öffentliches Netz. Erzeuger dürfen Direktleitungen errichten und betreiben. Auch für Eigenbedarf und Einspeisung nutzbar. Pro Energierichtung ein Zählpunkt. Der Verbrauchsanlagen-Betreiber bleibt Vertragspartner des Netzbetreibers.

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Direktleitungen

Direktleitungen ermöglichen den Stromtransport außerhalb des öffentlichen Netzes.

Grundrecht (Abs. 1)

Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu:
- Errichten
- Betreiben

Erlaubte Nutzung (Abs. 2)

Die Direktleitung darf verwendet werden für:
1. Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz
2. Einspeisung aus der Betriebsstätte/Tochterunternehmen ins öffentliche Netz

Zählpunkte (Abs. 3)

Element Regelung
Anzahl Ein Zählpunkt je Energierichtung
Zuordnung Einspeisung Kann Drittem zugeordnet werden
Vertragliche Regelung Mit Netzbetreiber
Mahnverfahren Gegenseitige Information

Verantwortlichkeiten (Abs. 4)

Rolle Verantwortung
Betreiber Verbrauchsanlage Gilt als aktiver Kunde, Vertragspartner des Netzbetreibers
Betreiber Erzeugungsanlage Gilt als Dritter, unterliegt Weisungen des aktiven Kunden

Ausnahme: Bei Zuordnung des Einspeise-Zählpunkts an Dritten entfällt diese Regelung.

Beispiel: Unternehmen A hat PV-Anlage, Unternehmen B (Tochter) verbraucht den Strom über Direktleitung. A ist für Netzanschluss verantwortlich.

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