§ 64 – Direktleitungen
📝 Zusammenfassung
Direktleitungen verbinden Erzeuger direkt mit Verbrauchern ohne öffentliches Netz. Erzeuger dürfen Direktleitungen errichten und betreiben. Auch für Eigenbedarf und Einspeisung nutzbar. Pro Energierichtung ein Zählpunkt. Der Verbrauchsanlagen-Betreiber bleibt Vertragspartner des Netzbetreibers.
Suchbegriff: "Anlage V"
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Direktleitungen
Direktleitungen ermöglichen den Stromtransport außerhalb des öffentlichen Netzes.
Grundrecht (Abs. 1)
Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu:
- Errichten
- Betreiben
Erlaubte Nutzung (Abs. 2)
Die Direktleitung darf verwendet werden für:
1. Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz
2. Einspeisung aus der Betriebsstätte/Tochterunternehmen ins öffentliche Netz
Zählpunkte (Abs. 3)
| Element | Regelung |
|---|---|
| Anzahl | Ein Zählpunkt je Energierichtung |
| Zuordnung Einspeisung | Kann Drittem zugeordnet werden |
| Vertragliche Regelung | Mit Netzbetreiber |
| Mahnverfahren | Gegenseitige Information |
Verantwortlichkeiten (Abs. 4)
| Rolle | Verantwortung |
|---|---|
| Betreiber Verbrauchsanlage | Gilt als aktiver Kunde, Vertragspartner des Netzbetreibers |
| Betreiber Erzeugungsanlage | Gilt als Dritter, unterliegt Weisungen des aktiven Kunden |
Ausnahme: Bei Zuordnung des Einspeise-Zählpunkts an Dritten entfällt diese Regelung.
Beispiel: Unternehmen A hat PV-Anlage, Unternehmen B (Tochter) verbraucht den Strom über Direktleitung. A ist für Netzanschluss verantwortlich.
(1) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die
- für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und
- durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird,
(3) Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß Abs. 1">§ 34 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.
(4) Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als aktiver Kunde, bleibt hinsichtlich des Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der erste und zweite Satz dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Zählpunkt für die Einspeisung gemäß Abs. 3 einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet wurde.