§ 66 – Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
📝 Zusammenfassung
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG): Mitglieder im Nahebereich erzeugen und teilen erneuerbaren Strom. Es gelten die EAG-Bestimmungen (§ 79).
Was ist eine EEG?
Eine Gemeinschaft von Mitgliedern, die gemeinsam erneuerbaren Strom erzeugen und teilen.
Voraussetzungen
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Nahebereich | Mitglieder müssen im Nahebereich sein (§ 70 Abs. 6) |
| Energie | Nur erneuerbare Energie |
| Rechtsform | Gemäß EAG § 79 |
Nahebereich
Der Nahebereich kann sein:
- Lokal (Niederspannungsnetz)
- Regional (Mittelspannungsnetz)
Anlagen Dritter
Stromerzeugungsanlagen können einem Dritten gehören oder von ihm betrieben werden, wenn die EEG weisungsberechtigt bleibt.
Gemeinsame Energienutzung
Wenn EEGs an gemeinsamer Energienutzung teilnehmen, gelten die Pflichten aus § 69.
Für Bürger: Mit einer EEG können Sie lokal Ökostrom teilen und sparen!
(1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des Abs. 1">§ 79 Abs. 1, 2 und 4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß Abs. 6 Z 3">§ 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden.
(2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie- Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(3) Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.