§ 73 – Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Ausführungsgesetze regeln die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen. Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
Suchbegriff: "Anzeigepflicht"
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Grundsatzbestimmung
Dieser Paragraph ist eine Grundsatzbestimmung. Die konkreten Regelungen werden durch die Ausführungsgesetze der Länder festgelegt.
Anforderungen an Ausführungsgesetze
Die Länder müssen Kriterien festlegen:
| Anforderung | Bedeutung |
|---|---|
| Objektiv | Nachvollziehbare Kriterien |
| Transparent | Öffentlich zugänglich |
| Nichtdiskriminierend | Gleiche Behandlung aller |
Ausnahme von Bewilligungspflicht
Anlagen, die nach der GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind von einer zusätzlichen energierechtlichen Bewilligung ausgenommen.
EU-Rechtlicher Hintergrund
Die Bestimmung setzt Art. 8 der EU-Richtlinie 2019/944 um (Strombinnenmarkt-Richtlinie).
Praxis: Die konkreten Genehmigungsverfahren richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.