§ 76 – Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen

📝 Zusammenfassung

Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen ab 3,68 kW: Ab 1. Juni 2026 Pflicht zur technischen Einrichtung mit standardisierter Schnittstelle (Kosten trägt Betreiber). Netzbetreiber stellen operative Ansteuerbarkeit bis 2028 (>25 kW), 2029 (>3,68 kW) bzw. 2030 (>0,8 kW auf Verlangen) sicher.

Suchbegriff: "Ansteuerbarkeit"

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Ansteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen

§ 76 regelt die Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen und anderen Erzeugern durch Netzbetreiber.

Pflicht für Anlagenbetreiber (Abs. 1)

Ab 1. Juni 2026 müssen neue/wesentlich geänderte Anlagen ab 3,68 kW:
- Technische Einrichtung zur Steuerbarkeit haben
- Standardisierte Schnittstelle (gemäß TOR)
- Kosten trägt der Betreiber

Fristen für Netzbetreiber (Abs. 2)

Der Netzbetreiber muss operative Ansteuerbarkeit sicherstellen:

Leistung Frist
> 25 kW 1. Juni 2028
3,68 - 25 kW 1. Juni 2029
0,8 - 3,68 kW 1. Jänner 2030 (auf Verlangen)

Zuständigkeiten (Abs. 3)

Zuständig Aufgabe
Netzbetreiber Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt
Anlagenbetreiber Optimierung hinter dem Netzanschlusspunkt
Anlagenbetreiber Signalübertragung hinter dem Netzanschlusspunkt

Was bleibt unberührt?

  • Eigenverbrauchsoptimierung
  • Regelungs- und Betriebskonzepte
  • Einbindung von Speichern hinter dem Zählpunkt

Praxistipp: Bei neuen PV-Anlagen ab 3,68 kW die Steuerbarkeit einplanen! Bestandsanlagen unter 25 kW sind erst später betroffen.

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