§ 86 – Verpflichtende Stromkennzeichnung

📝 Zusammenfassung

Lieferanten müssen jährlich auf Rechnungen, Website und Werbematerial ihren Lieferantenmix ausweisen (Technologie, Ursprungsland, CO2-Emissionen, radioaktiver Abfall). Kleine Lieferanten (<500 Zählpunkte aus eigenen Kraftwerken) und Energiespeicher unter 250 kWh sind ausgenommen. Bei Speicheranlagen müssen Herkunftsnachweise entsprechend dem Wirkungsgrad übertragen werden.

Suchbegriff: "Herkunftsnachweise"

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Stromkennzeichnung: Transparenz für Endkunden

Die verpflichtende Stromkennzeichnung (“Labeling”) sorgt dafür, dass Endkunden wissen, woher ihr Strom kommt.

Was muss ausgewiesen werden?

Kategorie Inhalt Wo?
Technologie Solar, Wind, Wasserkraft, Gas, Kohle etc. Rechnung, Website, Werbung
Ursprungsland Herkunft der Herkunftsnachweise Rechnung, Website
Handel Gemeinsamer oder getrennter Handel Strom/HKN Website
Umweltauswirkungen CO2-Emissionen, radioaktiver Abfall Website (auf Wunsch)

Produktdifferenzierung

Bietet ein Lieferant verschiedene Tarife an (z.B. “Ökostrom” vs. “Standardstrom”), muss für jedes Produkt ein eigener Produktmix ausgewiesen werden.

Sonderregelungen für Energiespeicher

Bei Speicheranlagen (Batterien, Pumpspeicher):
- Herkunftsnachweise müssen vom Lieferanten an den Speicherbetreiber übertragen werden
- Bei Einspeisung werden HKN entsprechend dem Wirkungsgrad gelöscht
- Ausnahme: Speicher unter 250 kWh Kapazität

Überwachung

Die E-Control prüft die Richtigkeit der Angaben und kann bei falschen Angaben eine Richtigstellung per Bescheid anordnen.

Praxistipp: Die Stromkennzeichnung finden Sie auf Ihrer Jahresabrechnung und auf der Website Ihres Lieferanten.

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