§ 162 – Gleichbehandlungsprogramm

📝 Zusammenfassung

Gleichbehandlungsprogramm der unabhängigen ÜNB: Maßnahmen gegen Diskriminierung. Gleichbehandlungsbeauftragte/r kontrolliert unabhängig. Ernennung durch Aufsichtsorgan, Bestätigung durch Regulierungsbehörde.

Gleichbehandlungsprogramm

Inhalt Details
Maßnahmen Gegen diskriminierendes Verhalten
Pflichten der Beschäftigten Zur Zielerreichung
Genehmigung Durch Regulierungsbehörde

Gleichbehandlungsbeauftragte/r

Merkmal Details
Ernennung Durch Aufsichtsorgan
Bestätigung Durch Regulierungsbehörde (Bescheid)
Form Natürliche oder juristische Person
Unabhängigkeit § 160 Abs. 1-3 gilt

Ablehnung der Bestätigung

Nur möglich wegen:

  1. Mangelnder Unabhängigkeit
  2. Mangelnder fachlicher Eignung

Aufgaben des/der Beauftragten

Nr. Aufgabe
1 Kontrolle des Gleichbehandlungsprogramms
2 Erarbeitung von Berichten

Compliance: Der/die Gleichbehandlungsbeauftragte sichert die Einhaltung der Regeln.

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