§ 190
Vollziehung
📜 Gesetzestext
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich
der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft,
Energie und Tourismus betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 188 Abs. 1 sowie § 189 Abs. 12 ist
die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
- hinsichtlich der §§ 176 Abs. 8 und 184 bis 187 die Bundesministerin für Justiz;
- hinsichtlich des § 189 Abs. 20 der Bundesminister für Finanzen;
- hinsichtlich des § 36 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Anlage I
(zu § 106)
Netzbereiche
Als Netzbereiche werden bestimmt:
- Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
- Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Austrian Power Grid AG;
- Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TINETZ-Tiroler Netze GmbH, sowie das Übertragungsnetz der Tiroler Übertragungsnetz GmbH;
- Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH;
- für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der Netz Burgenland GmbH, KNG-Kärnten Netz GmbH, Netz Niederösterreich GmbH, Salzburg Netz GmbH, Energienetze Steiermark GmbH, TINETZ- Tiroler Netze GmbH, Vorarlberger Energienetze GmbH und Wiener Netze GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der Wiener Netze GmbH und der Netz Niederösterreich GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der Wiener Netze GmbH bzw. der Netz Niederösterreich GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
3. für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Netz
Oberösterreich GmbH einschließlich der Netzübergabestelle Arthurwerk, der LINZ NETZ
GmbH und der Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4
bis 7 die durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH und der LINZ NETZ GmbH sowie von
sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional
verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
4. für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG und der Energie
Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der
Stromnetz Graz GmbH & Co KG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Energie
Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete,
sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten
erforderlich ist.
Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in
Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer
Netzbetreiber eingegriffen. Sofern Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen
gemäß § 189 Abs. 12 geregelt ist, für die in dieser Anlage definierten Netzbereiche genutzt werden,
kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereichs (Netzebene 1 und 2) bzw.
des Bereichs Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung.
Anlage II
(zu § 5 Abs. 1 Z 11 und § 80)
KWK-Technologien im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 11
- Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
- Gegendruckdampfturbine
- Entnahme-Kondensationsdampfturbine
- Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
- Verbrennungsmotor
- Mikroturbinen
- Stirling-Motoren
- Brennstoffzellen
- Dampfmotoren
- Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
- Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 84 gilt. Anlage III
(zu § 80)
Berechnung des KWK-Stroms
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder
erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-
KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
- Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
- bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75% und ii) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80%.
- Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet: EKWK = QKWK C – Hierbei ist: – EKWK die Strommenge aus KWK – C die Stromkennzahl – QKWK die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden). Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet: Typ Standardstromkennzahl C Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
(kombinierter Prozess)
0,95
Gegendruckdampfturbine
0,45
Entnahme-
Kondensationsdampfturbine
0,45
Gasturbine
mit
Wärmerückgewinnung
0,55
Verbrennungsmotor
0,75
Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f
bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission
mitzuteilen.
- Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
- Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
- Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden. Anlage IV
(zu § 80)
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen
sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen
Einsatzbedingungen zu bestimmen.
- „Hocheffiziente KWK“ muss folgende Kriterien erfüllen: – die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß
- berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10% im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung; – die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten. – für nach der Umsetzung dieses Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke betragen die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie); – KWK-Blöcke, die vor dem 10. Oktober 2023 in Betrieb sind, können bis zum
- Januar 2034 von dieser Anforderung abweichen, sofern sie über einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen verfügen, um den Schwellenwert von weniger als 270 g CO2 je 1 kWh bis zum 1. Januar 2034 zu erreichen, und sofern sie die einschlägigen Betreiber und zuständigen Behörden über diesen Plan unterrichtet haben; Beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.
- Berechnung der Primärenergieeinsparungen – Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen: – PEE Primärenergieeinsparung. – KWK Wƞ Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. – Ref Wƞ Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung. – KWK Eƞ elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK- Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 83 auszustellen. – Ref Eƞ Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
- Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden – Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie können berechnet werden, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anlage III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieser Anlage entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70% liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anlage III bestimmt. – Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß der alternativen Berechnungsmethode berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter lit. b dieser Anlage zu berechnen, wobei „KWK Wƞ“ durch „Wƞ“ und „KWK Eƞ“ durch „Eƞ“ ersetzt wird. – Wƞ bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde. – Eƞ bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß § 83 auszustellen. – Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden. – Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen. d Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme. Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden. Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter lit. b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
- Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
- Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
- Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
- Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln. Anlage V
(zu § 130)
Pauschaliertes Netzanschlussentgelt
Für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gelten
folgende Pauschalen als Netzanschlussentgelt gemäß § 130:
Netzwirksame Leistung
Entgelt
0 bis 20 kW
13 Euro pro kW
21 bis 250 kW
19,50 Euro pro kW
251 bis 1.000 kW
45,50 Euro pro kW
1.001 bis 20.000 kW
65 Euro pro kW
mehr als 20.000 kW
91 Euro pro kW
Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage mehr als 227,50 Euro pro
kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in
Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine
detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu
geringeren Kosten nicht möglich ist.
Anlage VI
(zu § 36)
Standardisierte Lastprofile für begünstigte Haushalte gemäß § 36 Abs. 3
Folgende standardisierte Lastprofile, die gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln Zählpunkten im
österreichischen Netzgebiet zuzuordnen sind, sind relevant für den gestützten Preis für begünstigte
Haushalte:
- H0: Haushalt;
- HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;
- HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;
- L0: Landwirtschaftsbetriebe;
- L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;
- L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe.