§ 189
Allgemeine Übergangsbestimmungen
📜 Gesetzestext
(1) Die auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde
zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und sind unverzüglich vom
Bilanzgruppenkoordinator in das Register einzutragen. Die zugestellten Genehmigungsbescheide
behalten ihre Gültigkeit bis zur Übertragung in das Register.
(3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als
Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde
hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen
des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
(4) Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte,
der
jeweiligen
Behörde
angezeigte
und
die
Tätigkeit
berechtigterweise
ausübende
Bilanzgruppenkoordinator führt diese Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine
Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als
Anzeige gemäß § 13 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich
ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bestimmungen der §§ 36
bis 40 spätestens neun Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind
insbesondere die Wirksamkeit des gestützten Preises für die begünstigten Haushalte anhand qualitativer
und quantitativer Indikatoren, die Wirtschaftlichkeit insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis des
Aufwands zu den tatsächlich erzielten Erleichterungen für die Betroffenen, die Verteilungseffekte
insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Kategorien der
Anspruchsberechtigten und Versorgungsgebiete, sowie die Wirkung der Maßnahme über den
Geltungszeitraum der Maßnahme hinaus zu prüfen und darzustellen. Der Evaluierungsbericht ist zu
veröffentlichen und bildet die Grundlage für eine allfällige Verlängerung oder Überarbeitung der §§ 36
bis 40.
(6)
Zum
Zeitpunkt
des
Inkrafttretens
dieses
Bundesgesetzes
bereits
bestehende
Netzanschlussverhältnisse gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG 2010, die die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1
erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 121.
(7) Bis zur erstmaligen Erlassung der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 und der Genehmigung
ergänzender Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 sind die gemäß § 47 ElWOG 2010 genehmigten
Allgemeinen Bedingungen weiter anwendbar.
(8) Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9) Für die erstmalige Durchführung der Systemanalyse gemäß § 143 gelten folgende Fristen:
- Der Entwurf einer Methode sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 3 sind binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
- Der Entwurf für sämtliche in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien nach § 143 Abs. 4 ist binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
- Die Systemanalyse ist bis 1. Dezember 2026 fertigzustellen.
(10) Auf Verfahren betreffend strafbare Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 in der
zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(11) Wird in anderen Bundesgesetzen auf das ElWOG 2010 oder auf eine spezifische Bestimmung
des ElWOG 2010, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung
wirksam wird, verwiesen, so ist dieser Verweis als ein Verweis auf dieses Bundesgesetz bzw. auf die
entsprechende neue Bestimmung zu verstehen.
(12) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler
Landesvertrag 1949
mit
seiner
Ergänzung 1962,
das
Illwerkevertragswerk 1952
und
das
Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen
dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten
Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage I aufzunehmen.
(13) Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch
oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben aufrecht.
(14) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die
Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und
Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer
Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung
binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher
Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt § 21 Abs. 4. Eine Rückwirkung des
gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß § 21 auf Entgeltänderungen, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und
außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig
waren, werden durch § 21 nicht berührt.
(15) Änderungen von Entgelten, die von Lieferanten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorgenommen wurden und die – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem
Verbandsklageverfahren oder – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtswirksamen Vergleiches
zwischen einem Lieferanten und einem klagebefugten Verband nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3
Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, waren, sowie auf derartigen
Änderungen beruhende Entgeltänderungen, können von klagebefugten Verbänden nach § 29 KSchG oder
§§ 2, 3 QEG nicht mehr klageweise aufgegriffen werden. Darüber hinaus ist eine Qualifizierte
Einrichtung gemäß § 2 QEG nur in Bezug auf jene Änderungen von Allgemeinen Lieferbedingungen und
Entgelten klagslegitimiert, die von Lieferanten nach ihrer Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung
vorgenommen wurden. Bereits abgeschlossene Vergleiche bleiben durch das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes unberührt.
(16) Die Unangemessenheit oder Unwirksamkeit von Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes vorgenommen wurden, kann nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem
angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
(17) Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der §§ 65 bis 72 errichteten
gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden
Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen.
(18) Anlagen die bereits auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen
Landesausführungsgesetze mit Bescheid als hocheffiziente KWK-Anlage benannt wurden und die ihre
Nachweise der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK bereits auf Basis der
harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402
nachweisen, gelten weiterhin als hocheffiziente KWK gemäß diesem Bundesgesetz.
(19) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat
überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind
Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat
dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit diese mit dem Unionsrecht
vereinbar sind und die Energielieferung 10% der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht
übersteigt.
(20) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch
Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für
Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben
und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese
Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere
Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge, die
unter das Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, fallen, gelten als nicht steuerbare
Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994; der Übernehmer tritt
für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des UmgrStG mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann
anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
(21) Auf Messgeräte, die gemäß § 1 Abs. 6 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung,
BGBl. II Nr. 138/2012 konfiguriert wurden, ist § 54 Abs. 2 letzter Satz sechs Monate nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetz anwendbar.