§ 42 – Mindestanforderungen an Rechnungen
📝 Zusammenfassung
Rechnungen müssen transparent sein: Energiepreis getrennt von Netzkosten, 11 Pflichtangaben (Zählerstände, Verbrauchsvergleich Vorjahr, Kündigungstermin, Tarifkalkulator-Hinweis). E-Control stellt Musterrechnung bereit.
Was muss auf jeder Rechnung stehen?
Rechnungen müssen transparent und verständlich sein mit klarem Rechnungsbetrag, Fälligkeitsdatum und getrennter Ausweisung von Energiepreis, Netzkosten und Steuern.
Bei dynamischen Preisen: Monatlicher Durchschnittspreis angeben.
Die 11 Pflichtangaben
| Nr. | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Zählerstände + Art der Ablesung (Fernablesung, Selbstablesung, Schätzung) |
| 2 | Name, Adresse, Hotline, E-Mail, Störungs-Telefon |
| 3 | Aktueller Energiepreis + Produktbezeichnung |
| 4 | Vertragsabschluss + Kündigungstermin + Vertragsende |
| 5 | Hinweis auf Lieferantenwechsel-Recht (§ 25) |
| 6 | Zählpunktbezeichnung + Lastprofil |
| 7 | Streitbeilegungsverfahren (§ 26 E-ControlG) |
| 8 | Kontaktdaten E-Control |
| 9 | Hinweis auf Tarifkalkulator (§ 27) |
| 10 | Verbrauchsvergleich Vorjahr + Durchschnitt (grafisch) |
| 11 | Konsumentenschutz-Organisationen |
Zusätzlich 1x jährlich: Informationsblatt (§ 46).
Erläuterungspflicht
Auf Ihr Verlangen muss der Lieferant klar erklären, wie die Rechnung zustande kam.
Teilzahlungen berechnen
Teilzahlungen basieren auf Vorjahresverbrauch und aktuellem Energiepreis. Falls kein Vorjahresverbrauch: Vergleichskunden.
Sonderrecht Haushalte: Können Teilzahlungshöhe beibehalten (Warnung: eventuell höhere Nachzahlung).
Wichtig: Prüfen Sie Ihre Rechnung anhand der Musterrechnung auf www.e-control.at!
(1) Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3">§ 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden ist klar und verständlich zu erläutern, wie die Rechnung zustande gekommen ist.
(3) Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben:
- die Zählerstände oder Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen wurden, wobei hinsichtlich der Art der Energiewertermittlung anzugeben ist, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,
- Name und Anschrift des Unternehmens, einschließlich Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle,
- aktuell gültiger Energiepreis, die eindeutig nachvollziehbare und von anderen Energieprodukten abgrenzbare Bezeichnung des vereinbarten Energieproduktes sowie die Produktkategorie,
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls das Ende der Vertragslaufzeit,
- über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25,
- die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil,
- über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG,
- Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden,
- über das Vergleichsinstrument gemäß § 27,
- der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden derselben Kundengruppe,
- Kontaktdaten von Konsumentenschutzorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Der Rechnung ist außerdem einmal jährlich ein Informationsblatt gemäß § 46 beizulegen.
(4) Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.
(5) Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, im Einvernehmen mit dem Lieferanten abweichende Regelungen treffen.