§ 101 – Spitzenkappung

📝 Zusammenfassung

Spitzenkappung ermöglicht Netzbetreibern die Begrenzung der Einspeisung: Bei Wind ab 2027 max. 1% Energieverlust/15% Leistung, bei PV mindestens 70% der Modulspitzenleistung. Keine Spitzenkappung bei unbeschränktem Netzanschluss, Direktleitungsanschluss oder unter 7 kW. Netzbetreiber muss Ankündigung bis 9:00 Vortag machen, sonst trägt er die Ausgleichsenergiekosten.

Suchbegriff: "Sicherheit"

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Spitzenkappung: Einspeisebegrenzung bei Netzengpässen

Die Spitzenkappung ist ein neues Instrument zur Integration erneuerbarer Energien bei begrenzten Netzkapazitäten.

Regelungen nach Technologie

Technologie Gültig ab Maximale Kappung Leistungsbegrenzung
Windkraft 1. Jänner 2027 1% Jahresenergie Max. 15% der Maximalkapazität
Photovoltaik Sofort - Mind. 70% der Modulspitzenleistung

Ausnahmen - Keine Spitzenkappung bei:

  1. Unbeschränkter Netzanschluss - Anlagenbetreiber hat Ausbaukosten getragen
  2. Direktleitungsanschluss - Bei zusätzlicher Direktleitung mit Stromabgabe (Wind: 85%, PV: 60%)
  3. Kleinstanlagen - Netzwirksame Leistung unter 7 kW

Benachrichtigungspflichten

Zeitpunkt Konsequenz
Vor 9:00 Vortag Anlagenbetreiber trägt Ausgleichsenergiekosten
Nach 9:00 Vortag Netzbetreiber trägt Ausgleichsenergiekosten

Transparenzpflichten des Netzbetreibers

  • Binnen 24 Stunden: Veröffentlichung von Zeitraum, Dauer, Leistung, Begründung
  • Jährlich: Aufstellung über individuelle Begrenzungen
  • E-Control: Analyse im Tätigkeitsbericht

Evaluierung

Das Bundesministerium evaluiert 2 Jahre nach Inkrafttreten unter Hinzuziehung von Experten.

Wichtig: Bei Begrenzung über das erlaubte Ausmaß hinaus greift das Engpassmanagement nach § 140 (mit Entschädigung).

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