§ 105 – Streitbeilegungsverfahren

📝 Zusammenfassung

Bei Streitigkeiten über Netzzugangsverweigerung entscheidet die E-Control (sofern nicht das Kartellgericht zuständig ist). Für alle anderen Netzstreitigkeiten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Klagen wegen Netzzugangsverweigerung sind erst nach rechtskräftigem E-Control-Bescheid möglich.

Suchbegriff: "Ausgleich"

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Streitbeilegung bei Netzzugangskonflikten

§ 105 regelt die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Netzbenutzern und Netzbetreibern.

Zuständigkeiten bei Streitigkeiten

Streitgegenstand Zuständigkeit
Netzzugangsverweigerung E-Control (Regulierungsbehörde)
Kartellrechtliche Fragen Kartellgericht (KartG 2005)
Sonstige Netzstreitigkeiten E-Control (Schlichtung auf Antrag)

Sonstige Streitigkeiten (Abs. 2)

Die E-Control kann auf Antrag schlichten bei:
1. Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern
2. Konflikten zwischen unabhängigem Netzbetreiber (§ 155) und Netzeigentümer (§ 154)
3. Streitigkeiten zwischen vertikal integriertem Unternehmen und Übertragungsnetzbetreiber (§ 158)
4. Ausgleichsenergie-Abrechnungen
5. Spitzenkappung nach § 101

Klagesperre bei Netzzugangsverweigerung

Wichtig: Eine gerichtliche Klage wegen Netzzugangsverweigerung kann erst eingebracht werden, wenn:
- Die E-Control über die Rechtmäßigkeit entschieden hat
- Diese Entscheidung rechtskräftig ist

Läuft bereits ein Gerichtsverfahren und die E-Control-Entscheidung ist Vorfrage, wird das Verfahren unterbrochen.

Praxistipp: Vor einer Klage immer zuerst die E-Control einschalten - das Verfahren ist meist schneller und kostengünstiger.

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