§ 105 – Streitbeilegungsverfahren

📝 Zusammenfassung

Streitbeilegung: Bei Verweigerung des Netzzugangs entscheidet die Regulierungsbehörde. Sonstige Streitigkeiten vor Gericht, aber erst nach Streitschlichtungsverfahren.

Suchbegriff: "Regulierungsbehörde"

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Zuständigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde entscheidet bei:

  1. Rechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung

Ausnahme: Keine Zuständigkeit bei Kartellgerichtssachen.

Zuständigkeit der Gerichte

Gerichte entscheiden bei:

Streitigkeit Parteien
Übrige Streitigkeiten Netzzugangsberechtigte vs. Netzbetreiber
Unabhängiger Netzbetreiber vs. Eigentümer des Übertragungsnetzes
Vertikal integriertes Unternehmen vs. Übertragungsnetzbetreiber
Ausgleichsenergie Abrechnungsstreitigkeiten
Spitzenkappung § 101-Angelegenheiten

Vorverfahren

Klage kann erst eingebracht werden:

Voraussetzung Details
Streitschlichtungsverfahren Bei Regulierungsbehörde abgeschlossen
Bescheid zugestellt Frist gemäß § 12 Abs. 4 E-ControlG

Verfahrensunterbrechung

Anhängiges Verfahren bei Regulierungsbehörde sperrt Gerichtsverfahren in gleicher Sache.

Schadenersatz

Klage wegen Verweigerung des Netzzugangs erst nach Rechtskraft des Behördenbescheids.

Rechtsweg: Zuerst Streitschlichtung bei der Regulierungsbehörde, dann Gericht.

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