§ 132 – Entgelt für sonstige Leistungen
📝 Zusammenfassung
Entgelt für sonstige Leistungen kann von der Regulierungsbehörde festgelegt werden für Leistungen, die vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Soziale Verträglichkeit beachten.
Definition
Entgelte für sonstige Leistungen gegenüber Netzbenutzern, die:
- Nicht durch andere Entgelte abgedeckt sind
- Unmittelbar vom Netzbenutzer verursacht werden
Ausnahmen
NICHT erfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit:
- § 70 Abs. 6 (Energiegemeinschaften Nahebereich)
- § 71 (Energienutzung)
Festlegung
| Aspekt | Zuständigkeit |
|---|---|
| Verordnung | Regulierungsbehörde |
| Soziale Verträglichkeit | Zu beachten |
| Aufwandsbezogen | Möglich |
Beispiele für sonstige Leistungen
- Besondere Auskünfte
- Zusätzliche Messungen
- Sonderanfertigungen
Verrechnungsart
| Art | Details |
|---|---|
| Pauschal | Möglich |
| Aufwandsbezogen | Möglich |
Kostenverursachung: Wer besondere Leistungen verursacht, zahlt dafür.
Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß Abs. 2 Z 1">§ 127 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit Abs. 6">§ 70 Abs. 6 und § 71 erbringen. Die Regulierungsbehörde hat dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen.