§ 143 – Anzeigepflichten und Systemanalyse

📝 Zusammenfassung

Betreiber von Kraftwerken >20 MW müssen bis 30. September jährlich Stilllegungen dem Regelzonenführer melden. Dieser erstellt bis 1. Dezember eine Systemanalyse zum Flexibilitätsbedarf für das Folgejahr. Methode und Szenarien werden von der E-Control genehmigt. Die Analyse berücksichtigt Netzentwicklungsplan, Ressourcenangemessenheit und EU-Vorgaben.

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Systemanalyse und Stilllegungsanzeigen: Planung der Versorgungssicherheit

§ 143 regelt die vorausschauende Planung des Flexibilitätsbedarfs für das Übertragungsnetz.

Stilllegungsanzeigepflicht (Abs. 1)

Kriterium Anforderung
Betroffene Anlagen Erzeugungsanlagen >20 MW Engpassleistung
Frist Bis 30. September jährlich
Wirksamkeit Ab 1. Oktober des Folgejahres
Empfänger Regelzonenführer (APG)

Pflichtangaben in der Anzeige

  • Zeitpunkt des Beginns der Stilllegung
  • Voraussichtliche Dauer
  • Vorlaufzeit für Wiederinbetriebnahme
  • Gründe: Rechtlich, technisch oder betriebswirtschaftlich

Systemanalyse (Abs. 2)

Aspekt Details
Frist Bis 1. Dezember jedes Jahres
Betrachtungszeitraum Ab 1. Oktober Folgejahr, mindestens 1 Jahr
Zweck Feststellung des Flexibilitätsbedarfs
Berücksichtigung §§ 149, 150 (Ressourcenangemessenheit, Flexibilität)

Genehmigungspflichtige Elemente

Die E-Control genehmigt:
1. Methode zur Durchführung der Systemanalyse
2. Eingangsdaten und Szenarien

Anforderungen an die Methode (Abs. 3)

  • Rechengestützte Analyse mit Variation der Eingangsdaten
  • Berücksichtigung der Ex-Post-Analyse des Vorjahres
  • Beachtung des E-Control-Monitorings
  • EU-Vorgaben aus Art. 108 AEUV-Verfahren

Kohärenz der Szenarien (Abs. 4)

Die Szenarien müssen sich orientieren an:
- Netzentwicklungsplan Übertragungsnetz (§ 123)
- Ressourcenangemessenheit (§ 149)
- Flexibilitätsbewertung (§ 150)

Ergebnis: Aus der Systemanalyse wird der Netzreservebedarf abgeleitet, der nach § 144 beschafft wird.

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