§ 153 – Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (ITO)

📝 Zusammenfassung

Elektrizitätsunternehmen müssen geprüfte Jahresabschlüsse erstellen und veröffentlichen. Zur Vermeidung von Quersubventionen sind getrennte Rechnungskreise für Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Ladepunkte und Sonstiges zu führen. Geschäfte mit verbundenen Unternehmen >1 Mio. Euro sind im Anhang aufzuführen.

Suchbegriff: "Veröffentlichung"

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Buchhalterische Entflechtung: Transparenz im Konzern

Die buchhalterische Entflechtung (Unbundling) ist die Grundlage für fairen Wettbewerb im Strommarkt.

Jahresabschlusspflichten (Abs. 1)

Pflicht Beschreibung
Erstellung Unabhängig von Rechtsform
Prüfung Durch Abschlussprüfer
Veröffentlichung Nach Rechnungslegungsvorschriften
Quersubventionsprüfung Teil der Abschlussprüfung

Getrennte Rechnungskreise (Abs. 2)

Bereich Eigene Konten
a) Erzeugung, Handel, Lieferung Ja
b) Übertragung Ja
c) Verteilung Ja
d) Speicherung Ja (falls vorhanden)
e) Ladepunkte Ja (falls vorhanden)
f) Sonstige Tätigkeiten Ja

Veröffentlichungspflichten

Für jeden Rechnungskreis:
- Eigene Bilanz
- Eigene Gewinn- und Verlustrechnung
- Zuweisungsregeln offenlegen

Zuweisungsregeln (Abs. 3)

  • Abschreibungsregeln angeben
  • Aktiv-/Passivvermögen zuweisen
  • Aufwendungen und Erträge zuordnen
  • Änderungen nur in Ausnahmefällen (begründet!)
  • Netzeinnahmen gesondert ausweisen

Verbundene Unternehmen (Abs. 4)

Geschäfte mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Z 164):
- Schwellenwert: >1 Mio. Euro
- Offenlegung: Im Jahresabschluss-Anhang
- Aggregation: Teilgeschäfte werden zusammengezählt

Zweck: Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch konzerninterme Quersubventionen.

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