§ 157 – Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes
📝 Zusammenfassung
Unabhängigkeit des Netzeigentümers: Bei vertikal integriertem Unternehmen muss Eigentümer hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig sein. Gleichbehandlungsprogramm erforderlich.
Suchbegriff: "Unabhängigkeit"
Treffer sind gelb markiert
Unabhängigkeit
Der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss unabhängig sein von:
- Übrigen Tätigkeiten des vertikal integrierten Unternehmens
- Nicht mit Übertragung zusammenhängenden Tätigkeiten
Kriterien der Unabhängigkeit
| Nr. | Kriterium |
|---|---|
| 1 | Keine Zugehörigkeit zu Erzeugungs-/Liefereinrichtungen |
| 2 | Berücksichtigung berufsbedingter Interessen |
| 3 | Gleichbehandlungsprogramm |
Gleichbehandlungsprogramm
Inhalt:
- Maßnahmen gegen diskriminierendes Verhalten
- Überwachung der Einhaltung
- Besondere Pflichten der Beschäftigten
Formen der Unabhängigkeit
| Form | Details |
|---|---|
| Rechtsform | Eigenständige Gesellschaft |
| Organisation | Getrennte Strukturen |
| Entscheidungsgewalt | Unabhängige Beschlüsse |
Strukturelle Trennung: Der Netzeigentümer muss vom Rest des Konzerns unabhängig sein.
(1) Der Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitäts- unternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
- in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -lieferung zuständig sind;
- es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
- der Eigentümer des Übertragungsnetzes stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, welchen die Regulierungsbehörde auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (Abs. 1">§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.