§ 157 – Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes

📝 Zusammenfassung

Der Eigentümer des Übertragungsnetzes (auch wenn Teil eines vertikal integrierten Unternehmens) muss unabhängig sein in Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt. Führungspersonen dürfen nicht in Erzeugung/Verteilung/Lieferung tätig sein. Ein Gleichbehandlungsbeauftragter mit Kündigungsschutz überwacht und berichtet jährlich an die E-Control.

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Unabhängigkeit des Übertragungsnetzeigentümers im ISO-Modell

Bei der Trennung von Netzeigentum und Netzbetrieb (ISO-Modell) gelten strenge Unabhängigkeitsanforderungen.

Grundsatz (Abs. 1)

Der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss unabhängig sein von allen Nicht-Übertragungstätigkeiten:
- Rechtsform: Eigene Gesellschaft
- Organisation: Getrennte Strukturen
- Entscheidungsgewalt: Eigenständige Entscheidungen

Personelle Unabhängigkeit (Abs. 2 Z 1-2)

Kriterium Anforderung
Leitungspersonen Keine Zugehörigkeit zu Erzeugung/Verteilung/Lieferung
Berufsbedingte Interessen Geeignete Maßnahmen für Handlungsunabhängigkeit

Gleichbehandlungsprogramm (Abs. 2 Z 3)

Das Programm muss enthalten:
- Maßnahmen zum Ausschluss von Diskriminierung
- Besondere Pflichten der Beschäftigten
- Ausreichende Überwachungsmechanismen

Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

Aspekt Regelung
Aufgabe Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms
Bericht Jährlich an E-Control
Veröffentlichung Auf E-Control-Website
Kündigungsschutz Wie Sicherheitsfachkraft (§ 73 ASchG)

Kontext: Das ISO-Modell (Independent System Operator) ist eine von drei EU-Optionen für die Entflechtung von Übertragungsnetzen. Österreich nutzt primär das OU-Modell (eigentumsrechtliche Entflechtung).

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