§ 164 – Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern

📝 Zusammenfassung

Die E-Control zertifiziert Übertragungsnetzbetreiber nach einem von 4 Modellen: Eigentumsrechtliche Entflechtung (OU), Unabhängiger Netzbetreiber (ISO), Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (ITO) oder gleichwertig. Verfahren: 4 Monate für Entscheidungsentwurf, EU-Kommission wird beteiligt. Benennung erfolgt durch den Bundesminister im BGBl.

Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

Die Zertifizierung ist der formelle Nachweis, dass ein Übertragungsnetzbetreiber die Entflechtungsvorschriften erfüllt.

Vier Zertifizierungsmodelle

Modell Paragraph Beschreibung
OU (Ownership Unbundling) § 154 Vollständige eigentumsrechtliche Trennung
ISO (Independent System Operator) §§ 155-157 Unabhängiger Netzbetreiber
ITO (Independent Transmission Operator) §§ 158-162 Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber
Gleichwertig § 163 Wirksamere Unabhängigkeit als ITO

Einleitung des Verfahrens

Anlass Beschreibung
Auf Antrag Durch Übertragungsnetzbetreiber
Von Amts wegen Bei fehlender Antragstellung oder Änderungen
EU-Anzeige Auf Anzeige der Europäischen Kommission

Verfahrensablauf

Schritt Frist
Entscheidungsentwurf an EU-Kommission 4 Monate
EU-Stellungnahme (Variabel)
Bescheid durch E-Control 2 Monate nach Stellungnahme

EU-Beteiligung

  • Bei OU und gleichwertig: Stellungnahme “so weit wie möglich” berücksichtigen
  • Bei ISO: E-Control muss der EU-Entscheidung nachkommen

Benennung (Abs. 8)

Nach Zertifizierung:
- Kundmachung durch Bundesminister im BGBl
- Mitteilung an EU-Kommission
- Bei ISO und gleichwertig: Vorab-Zustimmung der EU-Kommission

In Österreich: Die Austrian Power Grid AG (APG) ist als eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber (OU) zertifiziert.

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