§ 164 – Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern

📝 Zusammenfassung

Die E-Control zertifiziert Übertragungsnetzbetreiber nach einem von 4 Modellen: Eigentumsrechtliche Entflechtung (OU), Unabhängiger Netzbetreiber (ISO), Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (ITO) oder gleichwertig. Verfahren: 4 Monate für Entscheidungsentwurf, EU-Kommission wird beteiligt. Benennung erfolgt durch den Bundesminister im BGBl.

Suchbegriff: "Benennung"

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Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

Die Zertifizierung ist der formelle Nachweis, dass ein Übertragungsnetzbetreiber die Entflechtungsvorschriften erfüllt.

Vier Zertifizierungsmodelle

Modell Paragraph Beschreibung
OU (Ownership Unbundling) § 154 Vollständige eigentumsrechtliche Trennung
ISO (Independent System Operator) §§ 155-157 Unabhängiger Netzbetreiber
ITO (Independent Transmission Operator) §§ 158-162 Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber
Gleichwertig § 163 Wirksamere Unabhängigkeit als ITO

Einleitung des Verfahrens

Anlass Beschreibung
Auf Antrag Durch Übertragungsnetzbetreiber
Von Amts wegen Bei fehlender Antragstellung oder Änderungen
EU-Anzeige Auf Anzeige der Europäischen Kommission

Verfahrensablauf

Schritt Frist
Entscheidungsentwurf an EU-Kommission 4 Monate
EU-Stellungnahme (Variabel)
Bescheid durch E-Control 2 Monate nach Stellungnahme

EU-Beteiligung

  • Bei OU und gleichwertig: Stellungnahme “so weit wie möglich” berücksichtigen
  • Bei ISO: E-Control muss der EU-Entscheidung nachkommen

Benennung (Abs. 8)

Nach Zertifizierung:
- Kundmachung durch Bundesminister im BGBl
- Mitteilung an EU-Kommission
- Bei ISO und gleichwertig: Vorab-Zustimmung der EU-Kommission

In Österreich: Die Austrian Power Grid AG (APG) ist als eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber (OU) zertifiziert.

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