§ 190 – Vollziehung

📝 Zusammenfassung

Vollziehung des ElWG: Grundsatzbestimmungen und die meisten Bundesrecht-Bestimmungen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Justizministerin für Geldbußen (§§ 184-187), Finanzminister für Steuerbefreiungen (§ 189 Abs. 20), Sozialtarif-Finanzierung (§ 36 Abs. 6) im Einvernehmen.

Suchbegriff: "Grundsatzbestimmung"

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Vollziehung: Zuständigkeit der Ministerien

§ 190 regelt die ministerielle Zuständigkeit für die Vollziehung des ElWG.

Hauptzuständigkeit

Zuständig Bereich
Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Hauptzuständigkeit für das ElWG
Bundesregierung Verfassungsbestimmungen (§ 1, § 188 Abs. 1, § 189 Abs. 12)

Spezielle Zuständigkeiten

Ministerium Bestimmungen Thema
Justizministerin §§ 176 Abs. 8, 184-187 Geldbußen und Strafen
Finanzminister § 189 Abs. 20 Steuerbefreiungen
BMWET + Finanzminister § 36 Abs. 6 Finanzierung des Sozialtarifs

Grundsatzbestimmungen (Abs. 1)

Für die Grundsatzbestimmungen (Rahmengesetzgebung für Länder) ist nach Art. 15 Abs. 8 B-VG der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig, um die Rechte des Bundes gegenüber den Ländern wahrzunehmen.

Praktische Bedeutung

Die Vollziehungsklausel legt fest:
- Wer Verordnungen auf Basis des ElWG erlässt
- Wer als Aufsichtsbehörde fungiert
- Wer für die Koordination mit den Ländern zuständig ist

Hinweis: Die E-Control als unabhängige Regulierungsbehörde hat eigene, im E-ControlG geregelte Zuständigkeiten und ist nicht an ministerielle Weisungen gebunden.

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